Rz. 418

Wird eine Poolvereinbarung gekündigt und dadurch für einen der von der Kündigung betroffenen Gesellschafter eine Nachsteuer nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG ausgelöst, führt dies zu mitunter erheblichen Mehrbelastungen für den Betroffenen. Vor diesem Hintergrund sollte beim Abschluss von Poolvereinbarungen darauf geachtet werden, dass die – ohne wichtigen Grund erfolgende – Kündigung der Vereinbarung entsprechend sanktioniert wird.[995]

 

Rz. 419

Als Konsequenzen kommen auf der einen Seite rein finanzielle Maßregeln in Betracht, etwa in Form einer Vertragsstrafe oder der Verpflichtung, etwaige Erbschaftsteuer-Nachteile gegenüber den Betroffenen auszugleichen. Andererseits ist es jedoch auch denkbar, für den Fall der Kündigung eine Zwangsabtretung der Anteile des Kündigenden an einen oder bestimmte andere Poolbeteiligte vorzusehen, so dass der Eintritt eines Falles i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG von vornherein vermieden wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu achten, das Entgelt für die Zwangsabtretung so auszugestalten, dass die Regelung nicht wegen einer unangemessenen Vergütungsregelung ins Leere läuft.

[995] Vgl. hierzu ausführlich Riedel, in: Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, § 19 Rn 68 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?