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Steuerfall i.S.d. § 20 Abs. 7 ErbStG ist nicht der "Erbfall" in seiner Gesamtheit und damit bei mehreren Beteiligten nicht die Gesamtzahl der Erwerbe, sondern der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber. Demnach haften Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer, die bei einem Erwerber (Steuerschuldner) anfallendes Vermögen in das Ausland zahlen oder ausländischen Beteiligten zur Verfügung stellen, wenn der ausgezahlte oder zur Verfügung gestellte Betrag insgesamt 600 EUR übersteigt. Maßgebend ist der tatsächlich gezahlte oder zur Verfügung gestellte Betrag im Zeitpunkt der Überweisung/Zurverfügungstellung. Übersteigen die Beträge 600 EUR, besteht die Haftung für den gesamten, also nicht nur den 600 EUR übersteigenden Betrag, denn es handelt sich bei den 600 EUR nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze.

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