Rz. 65

Erwerbe von Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Großeltern von Todes wegen oder durch Schenkung (§ 1 Abs. 2 ErbStG) sind bei Einhaltung der in § 13 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 ErbStG geregelten Grenze steuerfrei, wenn der jeweils begünstigte Elternteil als erwerbsunfähig einzustufen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes mit erwerbsunfähigen oder in Ausbildung befindlichen Abkömmlingen (z.B. die Mutter mit minderjährigen Kindern) an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

 

Rz. 66

Die Zuwendung wird in voller Höhe steuerfrei gestellt, wenn der Wert der Zuwendung zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41.000 EUR nicht übersteigt. Es kommt daher nicht allein auf den Steuerwert der Zuwendung, sondern zusätzlich auf den Steuerwert des Vermögens des erwerbenden Elternteils an. Eine Verrechnung der Vermögensgegenstände der Eltern untereinander ist nicht zulässig. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleiben bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten wird, unberücksichtigt. Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG) sind ebenfalls nicht in Abzug zu bringen. Bei Überschreiten der Grenze wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

 

Rz. 67

 

Beispiel

Die Tochter schenkt ihrer erwerbsunfähigen Mutter einen Geldbetrag in Höhe von 35.000 EUR. Hat die Mutter höchstens eigenes Vermögen im Wert von bis zu 6.000 EUR, bleibt die Zuwendung steuerfrei, da die Grenze von 41.000 EUR nicht überschritten wird.

Beläuft sich das Vermögen der Mutter jedoch auf 10.000 EUR, wird die Grenze überschritten, da das Vermögen der Mutter und die Zuwendung insgesamt 45.000 EUR betragen. Die Steuer berechnet sich demnach wie folgt:

a) Schenkungsteuer ohne Steuerbefreiung:

 
Erwerb der Mutter: 35.000 EUR
./. persönlicher Freibetrag: 20.000 EUR
Bemessungsgrundlage: 15.000 EUR
Steuersatz 30 %, Steuerklasse II 4.500 EUR

b) Höchstgrenze der Steuerlast nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG:

 
Summe Erwerb und eigenes Vermögen: 45.000 EUR
./. Freigrenze 41.000 EUR
übersteigender Betrag 4.000 EUR
davon ½ als maximal festzusetzende Steuer 2.000 EUR
 

Rz. 68

Praktische Bedeutung kommt der Steuerbefreiung bei Erwerben von Todes wegen durch Stiefeltern sowie bei Schenkungen an Eltern, Adoptiv- und Großeltern zu, da der persönliche Freibetrag mit 20.000 EUR (§§ 15, 16 ErbStG) niedriger als die Freigrenze in § 13 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 ErbStG ist. Jedoch dürfte regelmäßig eine laufende, nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG ohne Höchstgrenzen steuerbefreite Unterhaltszahlung vorzugswürdig sein.[129]

[129] Rödl/Kiebele, § 13 S. 786.

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