Rz. 73
§ 10 Abs. 10 S. 1 ErbStG regelt, dass, sofern ein geerbter Gesellschaftsanteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft durch gesellschaftsvertragliche Regelung an die übrigen verbleibenden Gesellschafter herauszugeben ist und diese dem Erben eine Abfindung bezahlen müssen, lediglich der Abfindungsbetrag der Besteuerung für den Erben unterliegt. Da der Abfindungsbetrag häufig niedriger ist als der tatsächliche Wert der Beteiligung, stellt diese Regelung einen Vorteil für den Erben dar. Bei der GmbH findet diese Regelung auch Anwendung, sofern der Gesellschaftsanteil aufgrund einer Einziehungsregelung auf den Tod eines Gesellschafters hinübergeht. § 13b ErbStG ist auf den Abfindungsanspruch nicht anzuwenden. Der Differenzbetrag zwischen niedrigerem Abfindungswert und tatsächlichem gemeinen Wert der Beteiligung stellt sich als Bereicherung der Mitgesellschafter dar, die nach § 7 Abs. 7 ErbStG besteuert wird.
Rz. 74
In der Gestaltungspraxis ist bei Personen- wie auch Kapitalgesellschaften empfehlenswert, die aktuellen Gesellschaftsverträge dahingehend zu analysieren, welche Nachfolgeregelungen vorhanden sind und insbesondere, welche Abfindungsmodelle vereinbart wurden. Erfahrungsgemäß sind in vielen Gesellschaftsverträgen weder in zivilrechtlicher noch nunmehr auch in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht sinnvolle Vereinbarungen vorhanden. Für die Gestaltungspraxis ist deshalb zu prüfen, welche gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen der jeweiligen Gesellschaftsform vorhanden sind.
1. GbR
Rz. 75
Anders als bei den Personengesellschaften des Handelsrechts führt der Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Auflösung von dieser, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes geregelt wurde. Eine solche Regelung muss nicht zwingend im Vertrag enthalten sein, sofern sie konkludent vereinbart wurde.
Rz. 76
Für die Gestaltungspraxis empfiehlt sich auf jeden Fall, gerade die Rechtsnachfolge schriftlich ausführlich zu regeln, um jeglichen Streit unter den Erben und den übrigen Gesellschaftern zu verhindern.
Folgende Klauseln finden dabei in der Praxis Anwendung:
Fortsetzungsklausel: |
Die GbR wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. |
Nachfolgeklausel: |
Die GbR wird mit den oder einem von mehreren Erben fortgesetzt. |
Eintrittsklausel: |
Bestimmte Personen erhalten das Recht, an Stelle des verstorbenen Gesellschafters in die GbR einzutreten. Dies stellt aber eine rechtsgeschäftliche und keine Rechtsnachfolgeaufnahme dar. |
2. OHG
Rz. 77
Bei der OHG ist nach § 131 Abs. 3 HGB geregelt, dass, sofern nichts anderes vertraglich geregelt wurde, der Tod eines Gesellschafters zum Ausscheiden dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft führt. Die Regelung in § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB führt dazu, dass die Gesellschafterstellung nicht mehr ohne weiteres vererblich ist. Dies ist nur noch möglich, wenn es dazu eine so genannte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag gibt.
Rz. 78
Ist nichts anderes geregelt, scheidet der Gesellschafter durch Tod nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB aus und sein Gesellschaftsanteil wächst den anderen Gesellschaftern zu. Diese sind jedoch nach § 105 Abs. 3 HGB, § 738 BGB verpflichtet, die Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters abzufinden. Bei zweigliedrigen Gesellschaften (wenn also nur zwei Gesellschafter vorhanden sind) erlischt aber die Gesellschaft auf jeden Fall, wenn einer der beiden Gesellschafter verstirbt und der andere ihn allein beerbt. Eine so genannte Einmann-OHG ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Rz. 79
Durch eine einfache Nachfolgeklausel kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass der oder die Erben für den Todesfall eines Gesellschafters in seine Gesellschaftsrechte eintreten und mithin seinen Gesellschaftsanteil übernehmen. Zulässig ist es auch, in Gesellschaftsverträge eine so genannte qualifizierte Nachfolgeklausel aufzunehmen. Dies bedeutet, dass z.B. nur ein bestimmter Erbe als Nachfolger auf den Gesellschaftsanteil berufen ist. Bei mehreren Erben einer Erbengemeinschaft vollzieht sich dies in einer Art Sondererbfolge, wonach nur einer zum Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters bezüglich der OHG bestimmt wird. Im Einzelnen ist dazu vieles streitig, insbesondere auch die Frage, wie der Gesellschaftsanteil dann im Rahmen des Gesamtnachlasses zu bewerten ist.
Rz. 80
Durch die einfache Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt (entgegen dem Wortlaut des § 727 Abs. 1 Hs. 1 BGB i.V.m. § 131 Abs. 2 HGB). Bei einer Kommanditgesellschaft ist dies gesetzlich in § 177 HGB geregelt. § 139 HGB sieht solche abweichenden Regelungen für die OHG und die KG ausdrücklich vor, für die BGB-Gesellschaft ist dies entsprechend in § 727 Abs. 1 Hs. 2 BGB vorgesehen. Die einfache Nachfolgeklausel regelt damit, dass der Gesellschaftsanteil vererblich wird, dies stellt also keine Verfügung üb...