Rz. 98
Nr. 16 stellt Zuwendungen an Religionsgemeinschaften, jüdische Kultusgemeinschaften und an kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmasse sowie an vergleichbare ausländische Institutionen von der Steuer frei.
Rz. 99
Nr. 16 Buchst. a: Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind alle freien Gemeinschaften von Gläubigen, die durch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis verbunden sind und in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, Art. 140 GG. Dies gilt vor allem für die evangelischen Kirchen und die römisch-katholischen Kirchengemeinden in ihren unterschiedlichen Ausprägungen. Im Zweifel ist der Nachweis über die Behandlung als öffentlich-rechtliche Körperschaft durch die Verleihungsurkunde zu führen. Privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften werden mangels kirchlichen Zwecken nicht erfasst. Jüdische Kultusgemeinschaften müssen dagegen nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt sein.
Rz. 100
Nr. 16 Buchst. b: Der Zuwendungsempfänger muss den steuerbegünstigten Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. AO ausschließlich und unmittelbar dienen. Kirchliche Zwecke werden in § 54 AO, mildtätige in § 53 AO und gemeinnützige Zwecke in § 52 AO (mit Beispielen in Abs. 2) definiert. Die für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Behörde prüft selbstständig das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Vorliegende Körperschaftsteuerbefreiungen sind jedoch grds. zu übernehmen. Auch privatrechtliche Stiftungen zu gemeinnützigen Zwecken fallen unter die Steuerbefreiung mit der Folge, dass auch die erstmalige Vermögensausstattung nach § 13 Nr. 16 Buchst. b ErbStG steuerfrei erfolgen kann (zur Doppelstiftung siehe auch § 1 ErbStG Rdn 23). Dies gilt jedoch nicht gleichermaßen für Zuwendungen zwischen öffentlich-rechtlichen Stiftungen.
Rz. 101
Die Steuerbefreiung scheidet trotz des Erfordernisses der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit nicht dadurch aus, dass die Stiftung einen Zweckbetrieb i.S.v. § 65 AO oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht, unterhält. Die Stiftung darf jedoch nicht primär eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, und die Überschüsse müssen tatsächlich und aufgrund rechtlicher Verpflichtung an den ideellen Bereich ausgezahlt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Zuwendung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes als solchem (z.B. die Zuwendung eines Unternehmens) steuerbefreit. Dies gilt jedoch – anders als bei einem Zweckbetrieb – nicht für Zuwendungen, die für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bestimmt sind. § 13 Nr. 16 Buchst. b ErbStG findet darüber hinaus keine Anwendung, wenn Vermögen der gemeinnützigen privatrechtlichen Stiftung lediglich als Vorerbin zugewandt wird und Nacherben die Abkömmlinge des Zuwendenden sind. Es fehlt an der Vermögensbindung i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, da die Stiftung als Vorerbin das Vermögen nur für eine bestimmte Zeit erhält.
Rz. 102
Wird die 10-jährige Behaltensfrist nicht eingehalten und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt (z.B. bei Auflösung der Körperschaft innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung und Auskehrung des Vermögens an die Mitglieder), entfällt die Steuerbefreiung nach Satz 2 rückwirkend (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO). Zu einer Weiterverwendung für steuerbegünstigte Zwecke vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO.
Rz. 103
Nr. 16 Buchst. c: Zuwendungen an ausländische Institutionen i.S.d. Nr. 16 Buchst. c waren bis zum Steueränderungsgesetz 2015 nur steuerbefreit, wenn das Ausland eine der Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbare Steuer kannte und derartige Zuwendungen an deutsche steuerbegünstigte Körperschaften ebenfalls von der Besteuerung befreiten. Solche formalen Gegenseitigkeitserklärungen sind nach der Neufassung der Norm nicht mehr erforderlich. An ihre Stelle tritt vielmehr die gegenseitige Amtshilfe und Beitreibung von Forderungen. Entscheidend ist darüber hinaus, dass der Zuwendungsempfänger nach den Regeln des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn er inländische Einkünfte erzielen würde (sog. Inlandsfiktion). Ggf. kommt aber eine Steuerbefreiung nach § 13 Nr. 17 ErbStG in Betracht.