Gesetzestext
(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 109 BewG wurde im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 vollständig neu gefasst. Die damaligen Änderungen tragen den damals grundlegend veränderten Prämissen für die Bewertung von Produktivvermögen Rechnung. Denn mit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 hatte der Gesetzgeber endgültig Abschied von dem bis dahin beherrschenden Grundsatz der sog. Bewertungsidentität (Übernahme der steuerbilanziellen Ansätze in die bewertungsrechtliche Vermögensaufstellung) genommen. Stattdessen erfolgt seit 2009 die Ermittlung des gemeinen Werts von Produktivvermögen vorrangig im Rahmen sog. Gesamtbewertungsverfahren, die auf die Ertragskraft des Unternehmens als lebenden Organismus abstellen. Die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter (isoliert) findet nur noch im Rahmen der Mindestbewertung zur Ermittlung des sog. Substanz- bzw. Liquidationswerts statt.
Rz. 2
Die Art und Weise der Bewertung des Produktivvermögens ist grundlegend in § 11 BewG geregelt. Auf diese Vorschrift verweisen auch § 109 Abs. 1 u. Abs. 2 BewG. Die beiden Absätze unterscheiden sich inhaltlich kaum, regeln jedoch die Bewertung verschiedener Arten von Unternehmen. Während Abs. 1 die Bewertung von Einzelunternehmen betrifft, ergibt sich aus Abs. 2 die Bewertung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
B. Tatbestand/Rechtsfolgen
I. Bewertung des Betriebsvermögens von Einzelunternehmern und Freiberuflern, Abs. 1
Rz. 3
Für Gewerbebetriebe i.S.v. § 95 BewG und für das freiberuflich Tätigen dienende Vermögen i.S.v. § 96 BewG schreibt § 109 Abs. 1 BewG die Bewertung des Betriebsvermögens mit dem gemeinen Wert vor und erklärt für dessen Ermittlung § 11 Abs. 2 BewG für anwendbar. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass sich die Bewertung auch von Einzelunternehmen im Ergebnis nach denselben Grundsätzen richtet wie die von Kapitalgesellschaften, für deren Anteilsbewertung § 11 Abs. 2 BewG unmittelbar gilt. Demnach ist grundsätzlich derjenige Wert maßgeblich, den ein gedachter Erwerber als Kaufpreis zu zahlen bereit wäre.
Für ausländisches Betriebsvermögen gilt nicht § 109 Abs. 1 BewG sondern § 31 BewG. Im Hinblick darauf, dass seit der Erbschaftsteuerreform 2009 aber ohnehin der gemeine Wert durchgängig als Wertmaßstab heranzuziehen ist, hat diese Unterscheidung in der Praxis bestenfalls noch geringe Auswirkungen (im Übrigen vgl. § 95 BewG Rdn 33).
II. Bewertung des Betriebsvermögens von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Abs. 2
Rz. 4
§ 109 Abs. 2 BewG betrifft die Bewertung des Betriebsvermögens der in § 97 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften sowie der in § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG genannten gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften. Auch § 109 Abs. 2 S. 2 BewG verweist für die Ermittlung des gemeinen Werts auf § 11 Abs. 2 BewG. Soweit eine Aufteilung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens (insgesamt) auf einzelne Gesellschafter erforderlich bzw. möglich ist, richtet sich diese nach § 97 Abs. 1a bzw. 1b BewG.