Gesetzestext
(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde nach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegt
(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
(3) (aufgehoben)
A. Allgemeines
Rz. 1
In den §§ 95 ff. BewG ist der Umfang des Betriebsvermögens im bewertungsrechtlichen Sinne geregelt, also die Frage der Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zur Vermögensart "Betriebsvermögen" i.S.v. § 18 Nr. 3 BewG. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass die Vermögensart Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne nicht zwingend identisch ist mit dem Vermögen eines Betriebes. Denn zum Betriebsvermögen gehören nur diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb als Hauptzweck dienen und dem Betriebsinhaber (wenigstens als wirtschaftliches Eigentum) gehören. Dies können auch mehrere Einzelbetriebe oder Anteile an Personengesellschaften sein.
Durch Gesetz vom 25.6.2021 wurde § 95 Abs. 1 mit Wirkung vom 1.7.2021 um einen Satz 2 ergänzt. Hier werden nun ausdrücklich auch ausländische Kapitalgesellschaften genannt, die ihren statutarischen Sitz im Ausland, ihren Geschäftsleitungssitz aber im Inland haben, und die – nach der das deutsche IPR prägenden Sitztheorie – in Deutschland als Personengesellschaften behandelt werden. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der zivilrechtliche Erwerb von Beteiligungen an solchen Gesellschaften durch deren gesellschaftsrechtliche Struktur bestimmt wird. Vor diesem Hintergrund gelten Gesellschaften der hier in Rede stehenden Art auch erbschaft-/schenkungsteuerrechtlich sowie bewertungsrechtlich als Personengesellschaften. Sie sind daher, soweit sie gewerblich bzw. freiberuflich tätig sind, wie entsprechend tätige deutsche Personengesellschaften zu behandeln.
Rz. 2
Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer verweist § 12 Abs. 5 ErbStG auf § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG, der wiederum zur Definition des Betriebsvermögens auf die §§ 95, 96 u. 97 BewG zurückgreift.
B. Tatbestand/Rechtsfolgen
I. Grundsätzliche Begriffsbestimmung
Rz. 3
§ 95 Abs. 1 BewG verweist für die Definition des Begriffs Betriebsvermögen auf § 15 Abs. 1 u. 2 EStG. Das Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Das sind alle Wirtschaftsgüter, die für betriebliche Zwecke eingesetzt werden, deren Erwerb betrieblich veranlasst ist und deren Erträge zu den Betriebseinnahmen zählen. Eine betriebliche Veranlassung liegt immer dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut betrieblich veranlasst angeschafft, hergestellt oder eingelegt wird und objektiv ein wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. In Betracht kommen Wirtschaftsgüter jeder Art sowie auch sonstige Ansätze und Schulden einschließlich Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rechnungsabgrenzungsposten. Ob es sich um abnutzbare oder nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt, ist ebenso belanglos wie die Zugehörigkeit zum Anlage- oder Umlaufvermögen oder zu den materiellen oder den immateriellen Wirtschaftsgütern. Auch die Frage der Bilanzierbarkeit bzw. Bewertbarkeit im Einzelfall spielt für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen keine entscheidende Rolle.
Rz. 4
Wie bereits erwähnt, verweist § 95 Abs. 1 BewG auf § 15 Abs. 1 u. 2 EStG. Diese haben folgenden Wortlaut:
§ 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
1. |
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; |
2. |
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Der mittelbar über e... |