Gesetzestext
(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 EUR gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
(2) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
1. |
bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52 000 EUR; |
2. |
bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren in Höhe von 41 000 EUR; |
3. |
bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren in Höhe von 30 700 EUR; |
4. |
bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren in Höhe von 20 500 EUR; |
5. |
bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs in Höhe von 10 300 EUR. |
Stehen dem Kind aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.
(3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 17 ErbStG erhöht für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Kinder den persönlichen Freibetrag, indem neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt wird. Im Grunde handelt es sich hier um eine gesetzlich geregelte Billigkeitsregelung, nach der private Versorgungsbezüge teilweise den steuerbefreiten gesetzlichen Versorgungsbezügen gleichgestellt werden. Für die Gewährung des Versorgungsfreibetrags ist nicht Voraussetzung, dass ein speziell zur Versorgung bestimmtes Vermögen übergeht, z.B. Versorgungsrenten, Lebensversicherung u. dgl. Denn grundsätzlich ist jedes werthaltige Vermögen für eine Hinterbliebenenversorgung geeignet. Der besondere Versorgungsfreibetrag wird nicht oder nur anteilig gewährt, wenn und soweit der Ehegatte/Lebenspartner/das Kind schon steuerfrei eine Hinterbliebenenversorgung "geerbt" hat.
Bisher wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Erblassers der besondere Versorgungsfreibetrag nur im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht gewährt (§ 17 Abs. 1 und 2 ErbStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ErbStG). Dies verstößt gegen EU-Recht. Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist § 17 ErbStG europarechtskonform ausgestaltet worden; Näheres siehe Rdn 12.
Rz. 2
Der Anwendungsbereich des § 17 ErbStG beschränkt sich auf Erwerbe von Todes wegen i.S.v. § 3 ErbStG. Ausnahmsweise wird er auch gewährt, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner zu Lebzeiten des anderen Ehegatten als Abfindung für einen Erbverzicht ein Leibrentenstammrecht erwirbt (Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), das bis zum Tod des anderen Ehegatten aufschiebend bedingt ist (vgl. R E 1.1 S. 3 Nr. 7 ErbStR2019). Bei eingetragenen Lebenspartnern kommt gem. § 37 Abs. 5 ErbStG ggf. der Versorgungsfreibetrag aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG (siehe dazu § 15 ErbStG Rdn 4) rückwirkend zur Anwendung, soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind (H E 37 ErbStH 2019).
Den besondere Versorgungsfreibetrag können Erwerber der Steuerklasse I Nr. 1 (Ehegatten/Lebenspartner) und Steuerklasse I Nr. 2 (Kinder) erhalten; er tritt zu dem persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (für Ehegatten), nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für die dort genannten Kinder. Er kommt auch bei der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Ehegatten/Lebenspartner/Kinder in Betracht. Näheres siehe Rdn 12 und Kommentierung zu § 2 ErbStG.
B. Tatbestand
I. Ehegatte/Lebenspartner (Abs. 1)
Rz. 3
Ob eine Person im Besteuerungszeitpunkt überlebender Ehegatte oder überle...