Gesetzestext

 

(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.

(2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter § 13a Absatz 1 oder § 13c fallenden Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2. Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des Satzes 1 aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf einen Miterben überträgt.

(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a oder § 13cund nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5 und 6) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5 und 6).

(4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für den steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Für den steuerpflichtigen Erwerb ist dann die Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Der Entlastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der auf Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallenden Steuer nach den Sätzen 1 und 2.

(5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren gegen die Behaltensregelungen des § 13a verstößt. In den Fällen des § 13a Absatz 10 und des § 28a Absatz 1 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine Frist von sieben Jahren. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt. § 13a Abs. 7 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

In seinem Beschluss vom 22.6.1995 forderte das BVerfG den Gesetzgeber auf, die verminderte Leistungsfähigkeit des Erwerbers von betrieblich gebundenem Vermögen i.R.d. Erbschaft- bzw. Schenkungbesteuerung in einer Weise zu berücksichtigen, die unabhängig von der verwandtschaftlichen Nähe zwischen Zuwender und Empfänger eine angemessene Entlastung bewirkt.[1] Seit Einführung der Vorschrift zielt diese darauf ab, natürliche Personen, die den Steuerklassen II und III angehören, beim Erwerb begünstigten Vermögens wie Angehörige der Steuerklasse I zu besteuern. Die Voraussetzungen, an die diese Entlastung geknüpft ist, entsprechen inhaltlich seit jeher den Vorgaben des § 13a ErbStG.

 

Rz. 2

Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 29.12.2003[2] wurde der Entlastungsbetrag mit Wirkung ab 1.1.2004 auf 88 % der Differenz zwischen der Belastung nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers und der fiktiven Steuerbelastung nach Steuerklasse I begrenzt. Diese pauschale Kappung, durch die auch der seinerzeit gewährte Freibetrag für Betriebsvermögen nach dem damaligen § 13a ErbStG von 250.000 EUR auf 225.000 EUR gekürzt wurde, ist mit dem Erbschaftsteuergesetz 2009[3] obsolet geworden. Seither gilt wieder die vollständige Entlastung, so dass der Erwerber begünstigten Vermögens im Ergebnis mit dem begünstigten Vermögen keiner höheren Steuerbelastung unterliegt wie ein Erwerber der Steuerklasse I.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009[4] wurde § 19a ErbStG in der Fassung des ErbStG 2009 auch auf alle diejenigen (vor dem 1.1.2009 liegenden) Fälle für anwendbar erklärt, in denen der Steuerpflichtige zu Anwendung des ErbStG 2009 optiert hatte.

Im Rahmen der – im Übrigen für die Begünstigungsnormen sehr umfassenden – Änderungen durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016[5] (im Folgenden ErbStG 2016) ist § 19a ErbStG (was den Wortlaut angeht) praktisch unberührt geblieben. Abgesehen von redaktionellen Anpassungen hat sich gegenüber dem bisherigen Text beinahe nichts geändert. Allerdings ergeben sich aus dem veränderten Verschonungsregime für begünstigte Erwerbe, die einen Wert von 26 Mio. EUR übersteigen, sowie insbesondere aus der neu eingeführten Unterscheidung zwischen begünstigungsfähigem (§ 13b Abs. 1 ErbStG) und begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) deutliche inhaltliche (wenn auch nicht textliche) Änderungen. Denn nach aktuell geltendem Recht bezieht sich das in § 19a ErbStG geregelte Steuerklassenprivileg nur noch auf das tatsächlich begünstigte...

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