Gesetzestext
(1) Die Steuerpflicht tritt ein
1. |
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten
a) |
natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, |
b) |
deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, |
c) |
unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die
aa) |
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und |
bb) |
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, |
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sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der Steuerpflicht nach Nummer 3 ähnlichen Umfang zu einer Nachlaß- oder Erbanfallsteuer herangezogen wird, |
d) |
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben; |
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2. |
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat; |
3. |
in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht (beschränkte Steuerpflicht). Bei Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt. |
(2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
A. Allgemeines
Rz. 1
Entgegen der allgemein formulierten Überschrift regelt § 2 ErbStG nur einen Ausschnitt der persönlichen Steuerpflicht. Es geht um die internationale Abgrenzung des deutschen Steueranspruchs, also insbesondere um Fälle mit Auslandsberührung und die damit zusammenhängende Frage, welche Vermögensübergänge inwieweit der deutschen Erbschaftbesteuerung unterliegen. Nicht durch § 2 ErbStG geregelt wird aber beispielsweise die Frage, wer der Steuerschuldner ist (Zuwendender oder Erwerber, vgl. § 20 ErbStG).
Rz. 2
§ 2 Abs. 1 ErbStG unterscheidet dabei zwei unterschiedliche Anknüpfungspunkte, an deren Vorliegen das Bestehen bzw. der Umfang der persönlichen Steuerpflicht festzumachen ist: Während sich die unbeschränkte Steuerpflicht nach der Inländereigenschaft der beteiligten Personen (Erblasser bzw. Schenker und Erwerber) richtet, spielt diese für die beschränkte Steuerpflicht keine Rolle. Diese knüpft allein an die Qualifikation der übergehenden Vermögensgegenstände als Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG an.
Eine nicht in § 2 ErbStG geregelte Zwischenstufe bildet die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG.
Der durch Gesetz v. 23.6.2017 (wieder) entfallene § 2 Abs. 3 ErbStG eröffnete – für Erbfälle und Schenkungen nach dem 13.12.2011 und vor dem 25.6.2017 – in bestimmten Fällen eine Optionsmöglichkeit des beschränkt Steuerpflichtigen zur unbeschränkten Steuerpflicht. Dies sollte eine EU-rechtskonforme Ausgestaltung der beschränkten Steuerpflicht bewirken, was aber – wie der EuGH mit Urteil v. 8.6.2016 klarstellte – nicht gelang. Die für den genannten Zeitraum geltenden Regeln sind unter Rdn 54 f. dargestellt.