Raymond Halaczinsky, Ulrich Gohlisch
Gesetzestext
(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.
(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.
(3) Der Nachlass haftet bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten.
(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.
(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer.
(6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen.
(7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 EUR nicht übersteigt.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Frage, wer Steuerschuldner ist, ist nach § 43 AO für die Erbschaft-/Schenkungsteuer in § 20 ErbStG geregelt. Die Vorschrift des § 20 ErbStG gehört zum IV. Teil des ErbStG "Steuerfestsetzung und Erhebung". Sie regelt nicht nur, wer Steuerschuldner der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ist, sondern gibt darüber hinaus eine Antwort darauf, wer Steuerpflichtiger ist, denn wer Steuerschuldner ist, der ist nach § 33 Abs. 1 AO gleichzeitig auch Steuerpflichtiger.
An die Steuerschuldnereigenschaft i.S.v. § 20 ErbStG sind diverse erbschaft-/schenkungsteuerliche Konsequenzen geknüpft. Insb. zu nennen sind die Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG) und die ggf. entstehenden Erklärungspflichten (§ 31 ErbStG) sowie auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen bei Verletzung verfahrensrechtlicher Verpflichtungen.
Rz. 2
Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker. Mehrere Erwerber sowie Beschenkte und Schenker sind Gesamtschuldner; Näheres siehe Rdn 39 ff.
Der Steuerschuldner muss für die Steuerschuld nicht nur mit dem ererbten Vermögen, sondern auch mit dem eigenen Vermögen einstehen. Davon zu unterscheiden ist die Haftung für die Erbschaft-/Schenkungsteuer. Über den eigentlichen Wortlaut der Überschrift zu § 20 ErbStG "Steuerschuldner" hinaus normiert § 20 ErbStG in den Absätzen 3, 5, 6 und 7 auch noch, wer oder was für die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer haftet (siehe Rdn 63 ff.) und bestimmt in Absatz 4, aus wessen Vermögen die Erbschaftsteuer im Falle der Vorerbschaft (siehe Rdn 70) zu entrichten ist. § 20 ErbStG bietet der Verwaltung gleich mehrere Möglichkeiten, den Erbschaftsteueranspruch geltend zu machen. Die Vorschrift dient somit letztlich auch dazu, die Steuer nicht nur festzusetzen, sondern auch das Steueraufkommen zu sichern. Siehe auch Rdn 76.
Rz. 3
Für Erwerbe kommen seit dem 1.1.2009 auch Lebenspartner als Steuerschuldner in Frage. § 20 ErbStG wurde durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24.12.2008 (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) insoweit geändert, als die Vorschrift des § 20 Abs. 2 ErbStG um den überlebenden Lebenspartner erweitert worden ist. Diese Ergänzung war notwendig geworden, nachdem auch der überlebende Lebenspartner durch die Gesetzesreform über Art. 1 Nr. 3 ErbStRG in § 4 Abs. 1 ErbStG aufgenommen worden ist. Inzwischen haben gleichgeschlechtliche Paare das Recht auf Eheschließung; am 1.10.2017 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das ihnen die Eheschließung ermöglicht. Die Begründung neuer eingetragener Lebenspartnerschaften ist seit dem 1.10.2017 nicht mehr möglich. Bestehende Lebenspartnerschaften bleiben aber bestehen.
Rz. 4
Im Rahmen einer Stundung der Steuer eines Erwerbers einer vermieteten Wohnimmobilie hat die Gesamtschuldnerschaft mit dem Schenker nach § 20 Abs. 1 ErbStG durch § 28 Abs. 3 ErbStG seit...