Leitsatz
Geschiedene Parteien stritten sich um den nachehelichen Unterhalt. Sie hatten zunächst anlässlich der Ehescheidung im Jahre 1992 einen Vergleich geschlossen. Im März 2000 erhob die Ehefrau Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Unterhalt. Noch vor Auskunftserteilung und Bezifferung ihres Unterhaltsanspruchs schlossen die Parteien im November 2000 erneut einen Vergleich zum nachehelichen Unterhalt, den der Ehemann dahingehend abgeändert wissen wollte, dass er Unterhalt nicht mehr schulde.
Sachverhalt
Die im Jahre 1968 geschlossene Ehe der Parteien, aus der ein zwischenzeitlich volljähriger Sohn hervorgegangen war, wurde im Oktober 1992 geschieden. Der Kläger war während der Ehezeit selbständig tätig, die Beklagte arbeitete neben ihrer Tätigkeit in der Familie in der Firma des Klägers. Während der Trennungsphase nahm sie eine Ausbildung zur Altenpflegerin auf, die sie im Jahr der Scheidung abschloss.
Anlässlich der Ehescheidung einigten sich die Parteien über den nachehelichen Unterhalt. Der Ehemann verpflichtete sich, an die Ehefrau monatlichen Aufstockungsunterhalt i.H.v. 1.150,00 DM zu zahlen. Für den Zeitraum ab 1.1.1993 sollten sich etwaige Unterhaltsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften richten.
Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Ehescheidung noch mindestens 53.000,00 DM ehebedingte Verbindlichkeiten zu tilgen, die monatlichen Raten hierauf betrugen rund 1.500,00 DM. Aufgrund dessen kamen die Parteien in einer übereinstimmenden Erklärung zu dem Ergebnis, dass er zur Zahlung von Ehegattenunterhalt leistungsunfähig sei.
Die Ehefrau, die nach der Ehescheidung als Altenpflegerin arbeitete, wurde im Jahre 1996 krankheitsbedingt arbeitsunfähig und zum 31.5.1999 arbeitslos. Im März 2000 erhob sie Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Unterhalt. Der Ehemann war zu diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer einer Firma tätig. Er war Mitgesellschafter und erzielte ein Geschäftsführergehalt von 160.000,00 DM.
Noch vor Auskunftserteilung und Bezifferung der Unterhaltsansprüche schlossen die Parteien am 20.11.2000 einen Vergleich, nachdem das FamG zuvor seine Rechtsauffassung dargelegt hatte, wonach die Ehefrau einen Unterhaltsanspruch nur aus Billigkeitsgründen habe.
In dem im November 2000 geschlossenen Vergleich einigten sich die Parteien auf eine Zahlung i.H.v. 1.600,00 DM an die Ehefrau ab August 2000. Es wurde in den Vergleich ausdrücklich aufgenommen, dass der Ehemann aus Billigkeitsgründen - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - diese Zahlung leiste. Als Vergleichsgrundlage wurde ein Arbeitslosengeld der Ehefrau i.H.v. 1.500,00 DM angegeben.
Der Ehemann begehrte im Jahre 2004 eine Abänderung des Vergleichs dahingehend, dass er Unterhalt nicht mehr schulde. Hierzu trug er vor, die dem Vergleich zugrunde liegenden Verhältnisse hätten sich geändert.
Das erstinstanzliche Gericht hat dem Klageantrag stattgegeben und den Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Ehemann keinen Unterhalt mehr schuldet.
Hiergegen hat die Ehefrau Berufung eingelegt. Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe die Voraussetzungen für eine Abänderung des Vergleichs aus dem Monat November 2000 nicht dargetan. Die von ihm vertretene Auffassung, wonach er im Hinblick auf die Formulierung des Vergleichs berechtigt sei, jederzeit die Zahlungen zu beenden, sei unzutreffend. Es handele sich bei dieser Erklärung nicht um einen übereinstimmenden Parteiwillen, da die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt ausweislich des Protokolls nicht aufgegeben hatte.
Der durch Vergleich vom 20.11.2000 titulierte Unterhaltsanspruch der Beklagten beruhte nach Auffassung des OLG nicht lediglich auf Billigkeit gem. § 1576 BGB, sondern auch auf § 1573 Abs. 4 BGB. Zwar liege zwischen der Ehescheidung der Parteien und der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs ein erheblicher Zeitraum, der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus § 1573 Abs. 4 BGB habe jedoch schon längere Zeit - jedenfalls seit dem 1.1.1997 - bestanden, womit ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang mit der Ehescheidung bestanden habe. Der Umstand, dass der Unterhalt nicht geltend gemacht worden sei, stehe dem nicht entgegen.
Der Vergleichsabschluss habe nicht allein auf der Großzügigkeit des Klägers beruht, sondern hatte nach Auffassung des OLG auch den Zweck, eine Auskunftserteilung zu vermeiden.
Zur schlüssigen Begründung seiner Klage hätte der Kläger nach Auffassung des OLG Ausführungen dazu machen müssen, welche wesentliche Änderung seit dem Vergleichsabschluss eingetreten sei. Es hätte vorgetragen werden müssen, wie die beiderseitige finanzielle Situation bei Abschluss des Vergleichs war und aktuell ist und warum die Beklagte sich eine etwaige Einkommensreduzierung des Klägers entgegenhalten lassen muss. Der Vortrag des Klägers insoweit sei unzureichend und stellenweise auch nicht glaubwürdig. Dies gelte insbesondere für seinen Vortrag, er lebe derzeit von der Unterstützung seiner thailändischen Ehefrau und ...