Leitsatz
Die Parteien stritten sich um die Gewährung mehrerer von der Klägerin als solche bezeichneter Darlehen über insgesamt 340.000,00 DM in dem Zeitraum von 1992 bis 2000. Die Klägerin war die Tante des vormaligen Beklagten zu 2). Dieser und die Beklagte zu 1) waren Eheleute, die seit September 2002 getrennt lebten.
Die Beklagte zu 1) hat in dem Rechtsstreit behauptet, es habe nur ein Darlehen i.H.v. 100.000,00 DM gegeben, das teilweise von ihr getilgt worden sei. Im Januar 1997 habe die Klägerin ihr mitgeteilt, die von ihr geleisteten monatlichen Zahlungen könnten unterbleiben und der Darlehensvertrag zerrissen werden.
Im Übrigen hat die Beklagte zu 1) behauptet, weitere Beträge seien als Schenkung geflossen.
Der Beklagte zu 2) hingegen hat erklärt, dass er und seine Ehefrau die in der Klageschrift genannten Beträge als Darlehen erhalten hätten. Es sei auch eine Rückzahlung vereinbart gewesen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LG keinen Antrag gestellt und wurde antragsgemäß nach Lage der Akten verurteilt.
Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Erstinstanzlich wurde sie zur Zahlung des von der Klägerin geltend gemachten Betrages verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte sie Berufung ein. Ihr Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Entgegen der Auffassung des LG stand der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) nach Auffassung des OLG nur ein Anspruch auf 25.564,59 EUR (50.000,00 DM) zu.
Die Klägerin habe hinreichend dargetan, dass sie u.a. der Beklagten zu 1) am 28.12.1992 einen Betrag von 50.000,00 DM als Darlehen gewährt habe.
Die Ausführungen der Beklagten hierzu seien widersprüchlich und damit nicht beachtlich, um die Gewährung eines Darlehens in Abrede zu stellen. Es sei zunächst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte zu 1) zunächst zuerkenne, dass es sich um ein einziges Darlehen gehandelt und danach erklärt habe, dass es sich um schenkungsweise überlassene Gelder gehandelt habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte zu 1) bei dem von ihr dargelegten Sachverhalt die Darlehensvereinbarung unterzeichnet habe. Sie müsse sich insbesondere entgegenhalten lassen, dass sie sich darauf berufe, überlassenes Geld durch Verrechnung mit ihrem Arbeitseinkommen zurückgezahlt zu haben. Dessen hätte es nach Auffassung des OLG nicht bedurft, wenn es sich bei dem Betrag von 110.000,00 DM um eine Schenkung gehandelt hätte.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung wegen einer Rückdatierung gem. § 117 BGB nichtig sein könnte, habe die Beklagte nicht erbracht.
Soweit sie sich darauf berufen habe, dass das Geld zurückgezahlt worden sei und die Klägerin sich damit einverstanden erklärt habe, dass die Barzahlungen unterblieben, erachtete das OLG dieses Vorbringen als nicht hinreichenden Vortrag zur Erfüllung der Ratenzahlungsverpflichtung.
Der Klägerin stehe von den 110.000,00 DM lediglich der in der Urteilsformel genannte Betrag zu. Trotz der Vereinbarung über die Darlehensgewährung von 110.000,00 DM war nach Auffassung des OLG kein höherer Betrag zuzuerkennen, da nur die am 28.12.1992 gezahlten 50.000,00 DM mit der Klage geltend gemacht waren. Ob die Beklagte zu 1) den gesamten Betrag von 110.000,00 DM vorprozessual durch ihre Unterschriftsleistung anerkannt habe, sei deshalb nicht maßgeblich.
Weitergehende Ansprüche standen der Klägerin nach Auffassung des OLG gem. § 488 Abs. 1, 3 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB nicht zu, da sie nicht hinreichend dargetan habe, dass diese Beträge als Darlehen gewährt worden seien.
Insoweit folgte das OLG der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast.
Der Darlehenskläger nehme eine bestimmte Rechtsfolge für sich in Anspruch. Er habe alle Voraussetzungen des Tatbestandes des anspruchsbegründenden Rechtssatzes darzulegen und zu beweisen. Ihn treffe die Darlegungs- und Beweislast für die vertragliche Einigung über die Gewährung eines Darlehens, für die Leistung der Darlehensvaluta und insbesondere dafür, dass der Kapitalgeber einen unstreitig zur Verfügung gestellten Betrag als Darlehen und nicht aus einem anderen Rechtsgrund gegeben habe.
Dies gelte selbst dann, wenn der Empfänger des Geldes sich darauf berufe, dass der ihm zur Verfügung gestellte Betrag nicht geliehen, sondern geschenkt sei. Zwar bestehe nicht eine gesetzliche Vermutung für die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung. Andererseits fehle bei einer Kapitalüberlassung aber auch eine gesetzliche Vermutung für eine Darlehenshingabe. Deshalb müsse es für die auf Rückzahlung eines Darlehens gerichtete Klage bei der allgemeinen Regel bleiben, dass jede Partie, die eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nehme, die Beweislast für die rechtsfolgebegründenden Tatsachen trage.
Die Klägerin hatte nach Auffassung des Senats nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei den ab dem Jahre 1993 geflossenen Beträgen um Darlehen gehandelt habe.
Ein Anspruch insoweit stehe ihr daher nicht zu.
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KG Berlin, Urteil vo...