Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast bei behaupteter Darlehensgewährung
Leitsatz (amtlich)
Zur Darlegungs- und Beweislast bei behaupteter Darlehensgewährung.
Normenkette
BGB § 488 Abs. 1, 3; EGBGB Art. 229 § 5
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen 3 O 421/03) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 27.4.2005 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 3 des LG Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldnerin mit dem gesondert verurteilten Beklagten zu 2) 25.564,59 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 5.5.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird ggü. der Beklagten zu 1) abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
2. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz haben der Beklagte zu 2) 50 % und die Beklagte zu 1) 7,5 % zu tragen.
Die Klägerin hat von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in der ersten Instanz 85 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre erstinstanzlichen Kosten selbst zu tragen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Klägerin 42,50 %, der Beklagte zu 2) 50 % und die Beklagte zu 1) 7,5 % zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz haben die Klägerin 85 % und die Beklagte zu 1) 15 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist die Tante des vormaligen Beklagten zu 2). Dieser und die Beklagte zu 1) sind Eheleute, die seit September 2002 getrennt leben. Sie haben eine gemeinsame Tochter.
Die wohlhabende Klägerin leistete an die Beklagte zu 1) und ihren Ehemann Zahlungen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe bereits 1990 eine Zahlung i.H.v. 60.000 DM an die Beklagte zu 1) und deren Ehemann als Darlehen erbracht. 1992 sei sie über die Zinshöhe von Darlehen, die die Beklagte zu 1) und ihr Ehemann bei Banken aufgenommen hätten, empört gewesen. Sie habe vor Begebung eines Betrages von 50.000 DM im Dezember 1992, als die Tilgungsmöglichkeit der Darlehen in Rede gestanden habe, mit der Beklagten zu 1) und deren Ehemann vereinbart, dass sie ihnen das Geld "pumpe" und dass sie, falls sie (weitere) Beträge bei der Bank tilgen könnten oder sonst Geld bräuchten, bei ihr, der Klägerin, Kredit hätten. Die Beklagte zu 1) und ihr Ehemann seien darüber sehr glücklich gewesen und hätten immer mit den Worten: "..., kannst Du uns noch was leihen?", die nachfolgenden Beträge in Anspruch genommen:
Betrag DM |
Datum |
Verwendungszweck |
50.000 |
28.12.1992 |
Tilgung Hypothek |
30.000 |
7.10.1993 |
Tilgung Hypothek |
10.000 |
29.12.1993 |
Tilgung Hypothek |
60.000 |
3.1.1994 |
neue Wohnzimmereinrichtung |
60.000 |
14.1.1994 |
Tilgung Hypothek |
80.000 |
16.1.1995 |
Tilgung Hypothek |
50.000 |
4.3.2000 |
Anschaffung Küche |
Die Klägerin hat weiter behauptet, dass sie sich mit der Beklagten zu 1) und deren Ehemann jeweils zur Bank begeben und ihnen das Geld in bar übergeben habe. Davon ausgenommen gewesen seien die Zahlungen für die Wohnzimmereinrichtung und die Küche, die durch Überweisungen erfolgt seien.
Hinsichtlich der Bankdarlehen seien bei Zahlung Quittungen mit der Betreff-Angabe "Darlehen" ausgestellt worden, die sie, die Klägerin gegenwärtig nicht finde.
Am 22.9.2003 habe sie, die Klägerin, den Beklagten erklärt, dass sie, da sich die Beklagte zu 1) und ihr Ehemann scheiden lassen wollten, ihr Geld zurück haben wolle. Sie habe gekündigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Klageschrift vom 18.7.2003 (Bl. 1-2 d.A.) und den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 4.11.2003 (Bl. 35-36 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 173.839,23 EUR nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) hat in der Güteverhandlung vor dem LG Berlin vom 1.12.2004 u.a. erklärt, dass er und seine Frau die in der Klageschrift genannten Beträge als Darlehen erhalten hätten. Sie hätten das Geld zurückzahlen sollen. Es wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 66-68 d.A. verwiesen.
Der Beklagte zu 2) hat in jener Verhandlung keinen Antrag gestellt. Das LG hat ihn mit am 1.12.2004 verkündetem Urteil nach Lage der Akten antragsgemäß verurteilt (Bl. 70-71 d.A. = AH 1/2 d.A.).
Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, es habe nur ein Darlehen i.H.v. 100.000 DM gegeben. Darüber existiere eine schriftliche Darlehensvereinbarung vom 30.12.1992. Der Vertrag sei im Dezember 1993 verfasst und auf Wunsch der Klägerin rückdatiert worden. Davon seien bereits erhebliche Teile getilgt. Sie, die Beklagte zu 1), sei bei der Klägerin beschäftigt gewe...