Leitsatz
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie hatten im Jahre 1963 geheiratet und lebten jedenfalls seit Januar 2006 voneinander getrennt. Ein Ehescheidungsverfahren zwischen ihnen war anhängig.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.5.1965 erwarb der Beklagte ein Grundstück und wurde als dessen Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde zu Wohnzwecken der Familie genutzt. Zugunsten der Klägerin wurde durch Beschluss des LG vom 22.6.2006 ein Widerspruch gegen das Eigentumsrecht des Beklagten im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin begehrte von dem Beklagten Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs. Die von ihr hierauf gerichtete Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nicht zu, da sie die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht bewiesen habe.
Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch nach Auffassung des OLG stand der Klägerin der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch nicht zu.
Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Grundberichtigungsanspruchs sei. Dies folge - unabhängig von dem Vorbringen der Klägerin zu dem zu DDR-Zeiten geltenden spezialgesetzlichen Vorschriften - bereits aus § 891 Abs. 1 BGB, da der Beklagte als alleiniger Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch stehe. Die gesetzliche Vermutung aus § 891 Abs. 1 BGB werde auch nicht dadurch erschüttert, dass die Klägerin die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch erwirkt habe. Vielmehr müsse sie den vollen Beweis für das von ihr behauptete Miteigentum erbringen (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 891 Rz. 8). Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die Mittel für die Finanzierung des Grundstücks während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften eines oder beider Ehegatten stammten. Diesen Beweis hätte sie möglicherweise dadurch führen können, dass sie den unstreitig während der Ehe der Parteien erfolgten Erwerb des Grundstücks aus bestimmten Mitteln nachwies, wenn dies nach dem seinerzeit geltenden Recht zur Entstehung gemeinschaftlichen Eigentums und daraus später zur Entstehung von Miteigentum nach Bruchteilen geführt haben sollte. Das LG habe zu Recht keine Veranlassung gesehen, über diese Frage Beweis zu erheben. Ein ordnungsgemäßer Beweisantritt insoweit sei vonseiten der Klägerin nicht erfolgt.
Der neue Beweisantritt in der Berufungsbegründung sei nicht zu berücksichtigen. Es handele sich hier um ein neues Angriffsmittel, die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Beweisantritt bei früherer Hinweiserteilung noch erstinstanzlich erfolgt wäre. Auf die inhaltlichen Bedenken gegen den Beweisantritt komme es somit nicht an.
Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass ihr bereits seit dem 1.4.1966 (Inkrafttreten des FGB der DDR) ein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 11 EGFGB zustehe, führe dies nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Im Streitfall hätte die Klägerin auch seinerzeit die Herkunft der zum Erwerb des Grundstücks verwendeten Mittel beweisen müssen, um sich auf gemeinschaftliches Vermögen gemäß § 4 EGFGB und somit die Unrichtigkeit des Grundbuchs berufen zu können.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Urteil vom 29.04.2008, 6 U 1/08