Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Ehegatte, der geltend macht, er sei Miteigentümer eines dem anderen Ehegatten allein gehörenden Grundstücks, ist darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruches. Dies folgt - unabhängig von dem Vorbringen zu den zu DDR-Zeiten geltenden spezialgesetzlichen Vorschriften - bereits aus § 891 Abs. 1 BGB.
2. Das Vorbringen, bereits seit dem 1.4.1966 (Inkrafttreten des FGB der DDR) bestehe ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 11 EGFGB, führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Eine Grundbuchberichtigung war nach § 11 Abs. 1 EGFGB ausgeschlossen, wenn das Grundstück zwar während der Ehe, aber nicht aus Arbeitseinkünften eines oder beider Ehegatten erworben worden war, sondern z.B. aus Erbschaft oder Schenkung stammte.
Normenkette
BGB § 891 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 21.02.2007; Aktenzeichen 3 O 549/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.2.2007 verkündete Urteil des LG Schwerin - 3 O 549/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von S. Die Parteien sind Eheleute. Sie haben im Jahre 1963 geheiratet. Sie leben jedenfalls seit Januar 2006 getrennt voneinander. Ein Ehescheidungsverfahren ist beim Familiengericht S rechtshängig.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.5.1965 hat der Beklagte das in Rede stehende Grundstück erworben. Er ist als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde zu Wohnzwecken der Familie genutzt. Zugunsten der Klägerin wurde durch Beschluss des LG Schwerin vom 22.6.2006 ein Widerspruch gegen das Eigentumsrecht des Beklagten im Grundbuch eingetragen. Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf das angefochtene Urteil und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nicht zu. Denn sie habe die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht bewiesen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird ebenfalls Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Verfahren und das Urteil des LG seien fehlerhaft. Das LG sei seiner Hinweispflicht nicht rechtzeitig nachgekommen. Der richterliche Hinweis sei erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erteilt worden. Gelegenheit zur Erklärung, wie dies § 139 Abs. 5 ZPO vorsehe, habe ihr das Gericht nicht gegeben, sondern ein sog. Stuhlurteil verkündet.
In der Sache habe das LG nach den üblichen Beweislastregeln gem. § 894 BGB entschieden, ohne auf den gesonderten Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 11 EGFGB, der lex speziales gegenüber § 894 BGB gewesen sei, einzugehen. Das BGB habe in der DDR bis 1.1.1976 gegolten. Der Gesetzgeber des FGB habe sich für den gesetzlichen Stand der Gütergemeinschaft (§ 14 FGB) entschieden. Dieser habe nur vertraglich abbedungen werden können, allerdings nicht unbeschränkt bzw. mit einer entscheidenden Einschränkung. So sei die Überführung des Gesamtgutes in Sondergut ausgeschlossen gewesen, wenn der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienende Sachen betroffen gewesen seien. Hierzu hätten auch selbst genutzte Grundstücke (vgl. FGB-Kommentar 1982, § 14 Rz. 1.2) gehört. Von dem gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft unterscheidbares Vermögen habe das FGB der DDR in § 13 Abs. 2 geregelt. Danach gehörten jedem Ehegatten die vor der Eheschließung erworbenen Vermögensgegenstände allein und auch die während der Ehe als Geschenk oder Auszeichnung oder Erbschaft erlangten Sachen und Vermögensrechte. Gemäß § 4 EGFGB sei das vor Inkrafttreten des Familiengesetzbuches der DDR von Eheleuten erworbene Vermögen dem gesetzlichen Güterstand zugeordnet, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 FGB zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs vorlagen.
Erstinstanzlich sei ungeklärt geblieben, ob das Grundstück, das der Beklagte nach der Eheschließung der Parteien allein erworben und das der Familie zu Wohnzwecken gedient habe, durch "Arbeit oder aus Arbeitseinkünften" der Parteien oder aus dem alleinigen Vermögen des Beklagten erworben worden sei. Dort befinde sich bis heute die Ehewohnung der Parteien. Das LG sei von dem Regelfall des § 894 BGB ausgegangen, wonach der die Unrichtigkeit des Grundbuchs Behauptende hierfür die Beweislast trägt, ohne sich mit Fragen der Rechtsgeschichte zu befassen. Es hätte jedoch erkennen müssen, dass zugunsten der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des FGB eine Umkehr der Beweislast eintrete. Für die Klägerin streite die gesetzliche Vermutung der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die der Beklagte unter Beweisantritt zu widerlegen habe.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des LG S vom 21.2.2007 wird abgeändert.
2. Der Be...