Leitsatz
Die seit dem Jahre 1962 verheirateten und inzwischen rechtskräftig geschiedene Parteien stritten sich um die Höhe des der Ehefrau zustehenden Trennungsunterhalts. Im Rahmen des Verfahrens machte der geschiedene Ehemann, der inzwischen in der Türkei lebte, krankheitsbedingten Mehrbedarf einkommensmindernd geltend.
Sachverhalt
Die Parteien waren seit dem Jahre 1962 verheiratet und inzwischen rechtskräftig geschieden. Der Ehemann war durch Urteil des OLG Hamm vom 24.11.1992 zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 1.297,73 DM verurteilt worden. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Elementarunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt. Grundlage des Urteils war ein Nettoeinkommen des Ehemannes aus Rente, Provision und Vermietung i.H.v. ca. 4.200,00 DM nach Abzug von Verbindlichkeiten sowie ein anrechenbares Einkommen der Ehefrau aus Wohnwert für das Wohnen im eigenen Haus und Zinseinkünften i.H.v. ca. 900,00 DM.
Der Ehemann und Kläger begehrte Abänderung dieses Urteils auf einen Unterhaltsbetrag von monatlich 88,00 EUR ab Klagezustellung am 6.5.2004 und Feststellung des Wegfalls des Unterhaltsanspruch ab 17.8.2004. Das erstinstanzliche Gericht hat das Urteil des OLG Hamm vom 24.11.92 dahingehend abgeändert, dass der von dem Kläger monatlich zu zahlende Unterhalt 206,00 EUR ab Klagezustellung beträgt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die in der Sache keinen Erfolg hatte.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG steht dem Kläger gem. den §§ 313 Abs. 1, 1361 Abs. 1 BGB kein weitergehender als der in dem angefochtenen Urteil anerkannte Abänderungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Der Abänderungsanspruch rechtfertige sich dem Grunde nach daraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach Erlass des abzuändernden Urteils vom 24.11.1992 wesentlich verändert haben. Beide Parteien sind inzwischen Rentner.
Allerdings muss die Beklagte sich - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Haushaltsleistungen für die unentgeltliche Versorgung eines Lebenspartners anrechnen lassen, da der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger für seine - zwischen den Parteien streitige - Behauptung, die Beklagte lebe mit einem Lebenspartner zusammen - keinen Beweis angeboten hat. Eine Wohnwertanrechnung zu Lasten der Beklagten komme ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte tatsächlich mietfrei im Haus ihres Sohnes wohnt. Selbst wenn dies der Fall wäre, handele es sich bei der Gewährung mietfreien Wohnens um eine freiwillige Leistung Dritter, die nur dann unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden kann, wenn der Wille des freiwillig Zuwendenden zumindest auch darauf gerichtet ist, den Unterhaltsschuldner von seiner Verpflichtung zur Unterhaltsleistung zu entlasten (BGH in FamRZ 2000, 153 ff.). Hierfür ergeben sich nach Auffassung des OLG keine Anhaltspunkte.
Ob und in welcher Höhe der Kläger krankheitsbedingten Mehrbedarf einkommensmindernd geltend machen kann, hängt nach Auffassung des OLG davon ab, welche notwendigen Aufwendungen des täglichen Lebens ihm infolge seiner Krankheit entstehen, die nicht schon durch den ihm zu belassenen Selbstbehalt gedeckt sind. Hierzu müsse er konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich sowohl die Notwendigkeit als auch die Höhe der krankheitsbedingten Mehraufwendungen ergeben. Diesen Anforderungen genüge sein Sachvortrag nicht. Von dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger als Unterhaltsschuldner sei zu verlangen, dass er den - über die Kosten für eine Normalernährung hinausgehenden - Mehrbedarf nach Art, Menge und Preis konkret darlegt und bei Bestreiten nachweist. Dies könne in der Regel durch Vorlage einer Kostenaufstellung und von Belegen über Ausgaben für einen längeren Zeitraum erfolgen, die erforderlich sind, um den Mehrbedarf zu decken (OLG Karlsruhe vom 26.8.1997 - 18 UF 44/97 = FamRZ 1998, 1435 ff.). Auch hierfür gebe der Sachvortrag des Klägers nichts her.
Die von ihm behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung lasse zwar den Schluss zu, dass für Fall ihres Vorliegens tatsächliche Mehraufwendungen entstanden sind. Ohne konkrete Nachweise über den tatsächlichen Mehraufwand im Verhältnis zur Normalernährung sah sich das OLG jedoch nicht in der Lage, einen höheren Mehrbedarf als monatlich 75,00 EUR zu schätzen.
Nach Auffassung des OLG war im Übrigen bei der Bemessung des Eigenbedarfs zu berücksichtigen, dass der Kläger inzwischen in die Türkei umgezogen war und im Hinblick auf diesen Umzug eine Anpassung des billigen Selbstbehalts an die Lebensverhältnisse in der Türkei zu erfolgen hatte, da der Kläger an seinem neuen Wohnort weniger finanzielle Mittel dafür aufwenden muss, einen vergleichbaren angemessenen Lebensstandard aufrecht zu erhalten wie in Deutschland.
Das OLG hielt es für angemessen, einen vermittelnden Wert mit einer geschätzten Ersparnis von rund ein Drittel des in Deutschland zu berücksichtigenden Selbstbehalts anzusetzen, der die stetig steigenden Lebenshaltungskosten ...