Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Hier: Bundesanleihen und Bundesschatzbriefe
Normenkette
§ 28 WEG
Kommentar
1. Im vorliegenden Fall war die Darstellung der Kontenstände der Gemeinschaft in der Jahresabrechnung hinsichtlich der Positionen Bundesschatzbriefe und Bundesschatzbriefe "B"entgegen der Auffassung des LG nicht fehlerhaft. Eigentümern war insoweit der Überblick ihrer Geldanlagen, insbesondere der Instandhaltungsrücklagen gegeben, ebenso die gewinnbringende Anlage. Unter Eigentümern war auch unstreitig, dass es sich bei der einen Gruppe der erwähnten Bundesschatzbriefe richtigerweise um Bundesanleihen handelte. Auch bei den als Zugang dargestellten Beträgen ließ die Kontendarstellung erkennen, dass es sich insoweit nicht um Zinsen, sondern um Werterhöhungen der genannten Papiere zum Ende des Geschäftsjahres handelte. Dem LG ist insoweit zuzugeben, dass es sich bei diesen Beträgen nicht um "reale" Zuflüsse zu den betreffenden Wertpapieren gehandelt hat. Der Nennwert der genannten Papiere hätte derartige Beträge auch nicht ermöglicht. Damit war für jeden Wohnungseigentümer erkennbar, dass es sich bei den unter der Überschrift "Zugang" aufgeführten Beträgen um die Wertsteigerung der Papiere im betreffenden Jahr handelte. Diese Wertsteigerung war in der Abrechnung auch zu Recht berücksichtigt worden. Würde in einer Entwicklung der Rücklagen und Kontenübersicht nur der reine Nennbetrag solcher Papiere aufgeführt, würde der tatsächliche Wert der Rücklagen zum Ende des Geschäftsjahres verfälscht. Genaue Wertangabe ist aber für die Eigentümer maßgeblich und wesentlich (insbesondere im Hinblick auf dringend anstehende Reparaturen und notwendige Rücklagen-Auflösungen). Bei vorzeitigem Verkauf wäre eben nicht der Nennwert zu erzielen, sondern nur der Wert, den die Papiere zum betreffenden Zeitpunkt nach dem Verlauf der Zinsentwicklung hätten.
2. Zur Abrechnung und Darstellung der Festgelder musste allerdings zu Recht der Beschluss auf Anfechtung hin vom LG für ungültig erklärt werden (Unklarheit und fehlende Nachvollziehbarkeit). Der Verwalter konnte hier Verteilungsfragen angelegter Gelder nicht erläutern und aufklären.
3. Gerichtskosten-Quotelung; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 4.000,-.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.1997, 3 Wx 75/95)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
Anmerkung:
[Nach strenger Ist-Abrechnung hätten die Wertpapiere m.E. nur nach dem Nennbtrag im Rücklage-Endbestand dargestellt und abgerechnet werden dürfen!]