Verfahrensgang
AG Langenfeld (Aktenzeichen 17 UR II 52/93 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 319/94) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise abgeändert.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts wird auch zurückgewiesen, soweit die Jahresabrechnung für 1992 in den Positionen „Bundesschatzbriefe” und „Bundesschatzbriefe B” genehmigt und der Verwalter insoweit entlastet worden ist.
Die nach dem 11. April 1994 entstandenen gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 1 und 2 – jeweils als Gesamtschuldner – je zur Hälfte. Bezüglich der weiteren gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im dritten Rechtszug nicht statt.
Gründe
I.
Die o.a. Eigentumswohnanlage besteht aus vier Häusern mit insgesamt 21 Wohnungen sowie einem Garagenhof mit sieben Garagen. In einer Versammlung vom 5. Juli 1993 haben die Wohnungseigentümer unter TOP 2 die Jahresabrechnung für 1992 genehmigt und unter TOP 5 den Verwalter entlastet.
Die Beteiligten zu 1 haben diese Beschlüsse angefochten. Sie haben die Abrechnung in verschiedenen Punkten als fehlerhaft gerügt. Bezüglich der Wasserkosten seien sie mit 12,12 DM zuviel belastet worden. Die Vermögensaufstellung sei unklar und unübersichtlich. Wegen dieser Mängel sei dem Verwalter zu Unrecht Entlastung erteilt worden.
Das Amtsgericht hat die angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt, soweit die Kosten für die Ablesung der Wasserzwischenzähler auf die einzelnen Sondereigentümer nach Maßgabe des individuellen Wasserverbrauchs umgelegt worden sind. Im übrigen hat es den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1, die sie mit Schriftsatz vom 11. April 1994 auf die in der Abrechnung enthaltene Vermögensaufstellung beschränkt haben, hat das Landgericht den Beschluß der Wohnungseigentümer zu TOP 2 auch bezüglich der Positionen
- Festgeld SSK Wohnung
- Festgeld SSK Garagen
- Bundesschatzbriefe
- Bundesschatzbriefe B
und den Beschluß zu TOP 5 für ungültig erklärt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, bezüglich der beiden Festgeld-Positionen sei unklar geblieben, ob die in der Entwicklung der Rücklagen 1992 aufgeführten betreffenden Beträge zutreffen. Dies habe nicht aufgeklärt werden können, weil der Beteiligte zu 3 auf den Auflagenbeschluß der Kammer vom 30. November 1994 nicht reagiert habe. Bei der Entwicklung der Rücklagen 1992 seien bezüglich der Bundesschatzbriefe die Beträge von 940,80 DM und 3.810,00 DM zu Unrecht als Zugang aufgeführt, weil diese Beträge nicht tatsächlich eingegangen seien, sondern es sich lediglich um ein fiktives Bewertungsplus gehandelt habe.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Beteiligten zu 2 und 3 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie u. a. vortragen, der Auflagenbeschluß der Kammer vom 30. November 1994 sei ihnen erst am 26. Januar 1995 zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten zugegangen.
Die Beteiligten zu 1 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat bezüglich der Positionen Bundesschatzbriefe und Bundesschatzbriefe B in der Vermögensübersicht Erfolg. Im übrigen ist es nicht begründet.
1.
Die Darstellung der Kontenstände der Gemeinschaft in der Jahresabrechnung für 1992 ist hinsichtlich der Positionen Bundesschatzbriefe und Bundesschatzbriefe B entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht fehlerhaft. Diese Darstellung soll den Wohnungseigentümern jeweils in Verbindung mit der Jahresabrechnung einen Überblick über den Stand ihrer Geldanlagen, insbesondere der Instandhaltungsrücklagen geben, und sie in die Lage versetzen, bei im Verlauf des Jahres etwa notwendig werdenden Reparaturen schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu überlegen, ob die vorhandenen Rücklagen ausreichen oder möglicherweise besondere Umlagen erhoben werden müssen. Außerdem soll sie den Wohnungseigentümern eine Überprüfung dahin ermöglichen, ob die als Rücklagen dienenden Gelder möglichst gewinnbringend angelegt sind.
Diesen Anforderungen wird die Kontenübersicht hinsichtlich der beiden genannten Positionen gerecht. Hinsichtlich der Position Bundesschatzbriefe mit einem Anfangsbestand von 10.176,00 DM ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß es sich dabei nicht um Bundesschatzbriefe, sondern um Bundesanleihen handelt.
Bezüglich dieser Position und auch der Position „Bundesschatzbriefe B” läßt die Kontendarstellung erkennen, daß es sich bei den unter Zugang verzeichneten Beträgen von 940,80 DM und 3.810,00 DM nicht um Zinsen, sondern um die Angabe des Betrages handelt, um den sich der Wert der genannten Papiere zum 31. Dezember 1992 gegenüber dem Stand 1. Januar 1992 erhöht hat. Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, daß es sich bei diesen Beträgen n...