Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Installierung eines kleinen Zählerkastens im gemeinschaftlichen Treppenhaus nach Umstellung einer Sondereigentums-Etagenheizung von Gas auf Strom nicht nachteilig
Normenkette
(§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 21 Abs. 5 Nr. 6, 22 Abs. 1 WEG)
Kommentar
1. Ein Eigentümer baute in seiner Dachgeschosswohnung anstelle der vorhandenen Gasheizung eine Elektroetagenheizung ein und montierte zusätzlich einen Zähler im Treppenhaus vor der Wohnung, der nach Auflage der technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke nicht in der Wohnung angebracht werden durfte. Auch der Antragsteller hatte sich hier neben 6 weiteren Wohnungseigentümern an die Drehstromsteigleitung mit Zählerkasten im Flur des Treppenhauses angeschlossen.
Sein Antrag auf Beseitigung des Sicherungskastens mit Zählern gegen den Antragsgegner wurde in allen 3 Instanzen zurückgewiesen.
2. Treppenhaus- wie auch Energieversorgungsleitungen (Steigleitungen) stehen in zwingendem Gemeinschaftseigentum. Die Umstellung einer Beheizung eines Sondereigentums von Gas auf Strom stellt auch keine Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG dar. Ob die Anwendung des § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG im vorliegenden Fall geboten ist, kann offen bleiben. Geht man bei der Umstellungsmaßnahme mit der erforderlichen Installation des Zählerkastens im Treppenhaus von einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums aus, bedarf die Maßnahme nur dann der Zustimmung der Eigentümer, wenn durch die Veränderung deren Rechte nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt seien. Nachteilig sind in diesem Zusammenhang nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigungen aus objektiv und konkret bestimmter Sicht; zu fragen ist also, ob sich nach Verkehrsanschauung widersprechende Eigentümer in der betreffenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könnten (h.M.). Ein Nachteil für die Antragsteller wurde im vorliegenden Fall nach den detaillierten Feststellungen der Tatsacheninstanzgerichte verneint; an diese tatrichterliche Würdigung ist der Senat gebunden; Verfahrensfehler waren nicht aufgezeigt und erkennbar.
Das Beseitigungsverlangen der Antragstellerseite war i.Ü. auch treuwidrig, da diese selbst im Treppenhaus einen Zählerkasten angebracht hatte, die übrigen Beteiligten auch mit der neuerlichen Maßnahme einverstanden waren. Auch Kostenverteilungsfragen und etwaige Folgekostenverantwortlichkeiten änderten an diesem Ergebnis nichts. Der Mitgebrauch des Treppenhauses wurde auch nicht durch die angebrachten Zählerkästen beeinträchtigt.
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 5.000 DM.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 26.09.2001, 2Z BR 79/01)