Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch auf Beseitigung eines Zählerkastens im Treppenhaus, den ein Wohnungseigentümer bei der Umstellung seiner Etagenheizung von Gas auf Strom angebracht hat.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 5 Nr. 6, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 UR II 67/99)

LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 1 T 14/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 23. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus zehn Einheiten bestehenden, ungefähr 50-jährigen Wohnanlage. Den Antragstellern gehören insgesamt sechs Wohnungen, davon dem Antragsteller zu 2 eine der zwei Dachgeschoßwohnungen. Die Antragsgegner sind Eigentümer zweier Wohnungen, darunter der anderen im Dachgeschoß. Jede Wohnung verfügt über einen Versorgungsanschluß für elektrische Energie.

Die Antragsgegner bauten im Herbst 1998 in ihrer Dachgeschoßwohnung anstelle der vorhandenen Gasheizung eine Elektro-Etagenheizung ein und montierten zusätzlich einen Schaltkasten mit zwei Zählern. Der dazu benötigte Drehstrom wird über einen Anschluß an die im Haus befindliche Steigleitung bezogen. Mit Rücksicht auf die technischen Anschlußbedingungen der Stadtwerke ist der beschriebene Zählerkasten nicht in der Wohnung, sondern im Treppenhaus vor der Wohnung montiert. Neben der Dachgeschoßwohnung der Antragsgegner sind weitere sechs Wohnungen, nämlich die der Antragsteller, an Drehstrom angeschlossen. Auch der in seinen Abmessungen etwas schmälere Zählerkasten für die Dachgeschoßwohnung des Antragstellers zu 2 befindet sich im Flur des Treppenhauses.

Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag zum Wohnungseigentumsgericht die Entfernung des im Treppenhaus vor der Dachgeschoßwohnung der Antragsgegner angebrachten Sicherungskastens mit Zählern begehrt. Das Amtsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins den Antrag am 25.4.2000 abgewiesen, das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 23.1.2001 richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Den Antragstellern stehe ein Anspruch auf Beseitigung des vor der Wohnung im Dachgeschoß montierten Sicherungskastens nicht zu. Die Antragsgegner besäßen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben einen Anspruch darauf, daß der montierte Zählerkasten hängen bleibe. Das Treppenhaus im Dachgeschoß sei gemeinschaftliches Eigentum. Die Befugnis, im Treppenhaus Zählerkästen anzubringen, bestimme sich nach § 15 Abs. 3 WEG. Den Antragstellern entstände durch die Anbringung der Zählerkästen kein über das unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil. Nach den technischen Bedingungen der Stadtwerke müßten solche Kästen außerhalb der Wohnungen montiert werden. Die Montage im Treppenhaus entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Ein Beseitigungsverlangen sei darüber hinaus treuwidrig. Denn die Antragsteller hätten selbst vor ihren Wohnungen im Treppenhaus Zählerkästen angebracht. Die übrigen Beteiligten seien mit dem Verbleib der Kästen einverstanden. Die Antragsgegner hätten auch grundsätzlich einen Anspruch darauf, den Anschluß an die bestehende Steigleitung vornehmen zu können. Auch wenn über die bestehende Leitung eine Voll Versorgung aller Eigentümer nicht möglich sei, liege es an sämtlichen Wohnungseigentümern, eine Regelung zu treffen, welche es allen Beteiligten im Rahmen der vorhandenen Kapazität ermögliche, einen Anschluß vorzunehmen. Die Antragsteller könnten nicht die vorhandene Kapazität für ihre Wohnungen ausschöpfen und die restlichen Eigentümer von der gemeinschaftlichen Stromversorgung über die Steigleitung ausschließen.

2. Die landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Treppenhaus einschließlich seiner Wände wie die dem Anwesen dienende Energieversorgungsleitung (Steigleitung) stehen in gemeinschaftlichem Eigentum (§ 5 Abs. 2 WEG; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 56). Ansprüche auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Miteigentümer können die Antragsteller ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich geltend machen (BGHZ 116, 392/394 f.).

b) Ein Fall des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG liegt nicht vor. Denn die Umstellung der Beheizung eines Sondereigentums von Gas auf Strom stellt keine Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums dar (siehe BayObLG WE 1994, 21/22).

c) Ordnet man die Umrüstung in der Wohnung der Antragsgegner als Maßnahme ein, die zur Herstellung eines Energieversorgungsanschlusses erforderlich ist, ...

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