Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich um den nachehelichen Unterhalt. Die geschiedene Ehefrau begehrte die Abänderung eines zu ihren Gunsten ergangenen Anerkenntnisurteils vom 6.5.2004 und verlangte weiteren Unterhalt von 4.486,35 EUR für die Zeit von Juli 2005 bis Mai 2006 sowie Zahlung laufenden nachehelichen Unterhalts i.H.v. 407,85 EUR ab Juni 2006.
Das erstinstanzliche Gericht hatte der Abänderungsklage der geschiedenen Ehefrau in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung weiteren nachehelichen Unterhalts verurteilt.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Abänderungsklage in vollem Umfang weiterverfolgte.
Sein Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Abweichend von der Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts kam nach Auffassung des OLG eine Abänderung des Anerkenntnisurteils nicht bereits ab Juli 2005 in Betracht, sondern erst ab 10.1.2006, da sich der Beklagte erst ab diesem Zeitpunkt mit dem von der Klägerin geforderten höheren Unterhaltsbetrag in Verzug befunden habe.
Zwar sei er unstreitig mit außergerichtlichem Schreiben vom 22.7.2005, 1.9.2005 und 27.10.2005 zur Auskunft über sein Renteneinkommen ab Juli 2005 aufgefordert worden. Das bloße Auskunftsverlangen des geschiedenen Ehegatten begründe jedoch nach h.M., der der Senat folge, eine Verzugswirkung nicht auch schon hinsichtlich des Zahlungsanspruchs. § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB sei auch nicht analog auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt anwendbar.
Vielmehr sei eine Inverzugsetzung des Beklagten erst mit Zugang der vorliegenden Stufenklage erfolgt. Da die Stufenklage dem Beklagten am 10.1.2006 zugegangen sei, sei die von der Klägerin begehrte Abänderung des Anerkenntnisurteils auch erst ab diesem Tage möglich (§ 1585b Abs. 2 BGB).
Allein insoweit habe das Rechtsmittel des Beklagten Erfolg.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken ist noch nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Unterhaltsrecht ergangen.
Das UÄndG 2008 hat nunmehr den § 1585b Abs. 2 BGB neu gefasst. Der Verweis auf § 1613 Abs. 1 in § 1585b Abs. 2 BGB hat zur Folge, dass auch das bloße Auskunftsverlangen zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhalt im Rahmen des nachehelichen Unterhalts verzugsbegründende Wirkung entfaltet. Durch die Verweisung in der Neufassung des § 1585b Abs. 2 BGB auf § 1613 Abs. 1 BGB sind die Voraussetzungen, nach denen Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden kann, nunmehr vereinheitlicht.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Urteil vom 10.08.2007, 9 UF 105/06