Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsverlangen des geschiedenen Ehegatten hat keine verzugsbegründende Wirkung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts (§ 1585b Abs. 2 BGB a.F.)
Leitsatz (amtlich)
Das bloße Auskunftsverlangen des geschiedenen Ehegatten entfaltet hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts keine verzugsbegründende Wirkung, da § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht anwendbar ist.
Normenkette
BGB § 1613 Abs. 1 S. 1, § 1585b Abs. 2 a.F.
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Urteil vom 14.07.2006; Aktenzeichen 21 F 645/05 UE) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - in Saarlouis vom 14.7.2006 - 21 F 645/05 UE - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 10.1.2006 bis einschließlich Juli 2007 über die im Anerkenntnisurteil des AG - FamG - in Saarlouis vom 6.5.2004 - 21 F 80/04 UE - titulierte Unterhaltsrente hinaus weiteren nachehelichen Unterhalt von insgesamt 6.783,81 EUR zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab August 2007 in Abänderung des Anerkenntnisurteils des AG - FamG - in Saarlouis vom 6.5.2004 - 21 F 80/04 UE - nachehelichen Unterhalt von 743,85 EUR monatlich zu zahlen.
Die Abänderungsklage im Übrigen wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin zu 35 % und dem Beklagten zu 65 % auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien, die im Mai 1968 die Ehe geschlossen haben, aus der die im Dezember 1969 geborene wirtschaftlich unabhängige Tochter S. hervorgegangen ist, sind nach vorausgegangener Trennung im April 1996 seit 5.9.1997 rechtskräftig geschieden. Im Verbund mit der Scheidung wurde der öffentlich rechtliche Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass zugunsten der Klägerin im Wege des Splittings ehezeitliche Anwartschaften von monatlich 766,02 DM übertragen und im Wege des erweiterten Quasi-Splittings weitere Rentenanwartschaften von monatlich 63,21 DM begründet worden sind.
In einem im Rahmen des Scheidungsverfahrens - 21 F 204/96 - beim AG - FamG in Saarlouis am 23.7.1997 geschlossenen Vergleich hat sich der Beklagte (dortiger Antragsgegner), der damals noch Ortsvorsteher der Gemeinde F. mit einer entsprechenden Dienstaufwandsentschädigung war, verpflichtet, an die Klägerin (dortige Antragstellerin) ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von 1.300 DM monatlich zu zahlen (Ziff. 1.). Hierbei waren sich die Parteien einig, dass beim Wegfall der Tätigkeit des Beklagten als Ortsvorsteher der Unterhalt der Klägerin auf der Grundlage der durch den Wegfall bedingten Minderung der Einkünfte neu berechnet werden sollte (Ziff. 2.).
Nachdem das Amt des Beklagten als Ortsvorsteher Anfang Juli 1999 endete, hat der Beklagte (dortiger Kläger) mit einer am 11.11.1999 beim FamG in Saarlouis eingereichten Klage Abänderung des vorgenannten Vergleichs dahingehend begehrt, dass er der Klägerin (dortigen Beklagten) nur noch monatlichen Unterhalt von 564 DM von Juni bis einschließlich September 1999 und von 626,20 DM ab Oktober 1999 schuldet.
Durch Urteil vom 10.10.2000 hat das FamG den im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich der Parteien unter Abweisung der weitergehenden Abänderungsklage dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an die Klägerin nur noch nachehelichen Unterhalt von monatlich 507 DM von Oktober 1999 bis April 2000 und von monatlich 881 DM ab Mai 2000 zu zahlen hat. Seine hiergegen gerichtete Berufung, hat der Beklagte am 16.1.2002 zurückgenommen.
Auf einen der Klägerin am 26.2.2004 zugestellten Antrag des Beklagten (dortigen Klägers) vom 16.2.2004 wurde ein weiteres Abänderungsverfahren vom AG - FamG - in Saarlouis - 21 F 80/04 UE - eingeleitet, in dem der Beklagte zuletzt Abänderung des vorgenannten Urteils vom 10.11.2000 dahingehend begehrte, dass er der Klägerin (dortigen Beklagten) für Februar und März 2004 keinen höheren nachehelichen Unterhalt als 394 EUR monatlich und ab April 2004 keinen höheren nachehelichen Unterhalt als 386 EUR monatlich schuldet. Nachdem die Klägerin den Klageanspruch anerkannt hatte, hat das FamG durch Anerkenntnisurteil vom 6.5.2004 - 21 F 80/04 UE - das Urteil vom 10.11.2000 antragsgemäß abgeändert.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin in Abänderung vorgenannten Anerkenntnisurteils für die Zeit ab Juli 2005 weiteren Unterhalt von monatlich 407,85 EUR schuldet.
Die am. März 1945 geborene Klägerin leidet seit 1983 an einer psychischen Erkrankung. Seit der Geburt der gemeinsamen Tochter ist sie keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit mehr nachgegangen. Nach einer Auskunft der DRV Bund vom 30.5.2006 wird sich ihre Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf monatlich 574,97 EUR belaufen. Ein vom Senat im vorausgegangenen Abänderungsverfahren - 9 UF 160/00; 21 F 373/99 - eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dr. med S., S., vom 4.9...