Wenn die Ausbildungszeit und eventuelle Verkürzungen bekannt sind, kann die Ausbildungsdauer ausgerechnet werden.

Mit dem Auszubildenden bzw. mit dessen Personensorgeberechtigten wird der Beginn der Berufsausbildung festgelegt. Hierzu gibt es in aller Regel ein von der zuständigen Stelle empfohlenes Datum. Zu diesem empfohlenen Lehrzeitbeginn sollte die Berufsausbildung im eigenen Betrieb beginnen, wenn nicht gravierende Gründe wie z. B. Betriebsferien dem entgegenstehen. Da die überwiegende Mehrzahl der Berufsausbildungsverhältnisse zum empfohlenen Zeitpunkt beginnt, werden spätere Termine wie der Termin der Zwischenprüfung und das Datum der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung auf diesen empfohlenen Beginn der Berufsausbildungsverhältnisse abgestimmt.

5.1 Probezeit

Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat und höchstens 4 Monate.[1] Sie kann aber bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung im Ausbildungsvertrag verlängert werden, wenn sie z. B. wegen Krankheit um mehr als ein Drittel unterbrochen wurde.[2] In diesem Fall verlängert sie sich um den Zeitraum der Unterbrechung und kann somit nie länger als 4 Monate betriebliche Anwesenheit betragen.

 
Praxis-Tipp

Klausel in Ausbildungsvertrag über die Verlängerung der Probezeit bei Unterbrechungen aufnehmen

In Anlehnung an das BAG[3] ist folgende Klausel nicht zu beanstanden:

"Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung."

Während der Probezeit können beide Vertragsparteien das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen von einem Tag auf den anderen beenden.

Die Probezeit beginnt bei einer vorgeschalteten Vollzeitschule mit Beginn der betrieblichen Ausbildung nach Ende der einjährigen oder zweijährigen Berufsfachschule bzw. des Berufsgrundbildungsjahres, also mit der Laufzeit des Ausbildungsvertrags.

Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Beide Vertragspartner sollen während der Probezeit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich.[4]

Wechselt ein Auszubildender nach Vertragsauflösung den ausbildenden Betrieb, wird mit dem neuen Betrieb ein neuer Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Es beginnt eine neue Probezeit, denn Sinn und Zweck der Probezeit ist das gegenseitige Kennenlernen.

Im Fall einer Verbundausbildung gibt es jedoch nur eine Probezeit, und zwar beim Hauptverantwortlichen für die Ausbildung. Hier beginnt nicht etwa bei jedem Verbundunternehmen eine neue Probezeit zu laufen.

5.2 Beendigung

Das Berufsausbildungsverhältnis ist kraft Gesetzes befristet. Es endet gemäß der geringfügigen sprachlichen Nuancierung aus der jüngsten Novelle vom Dezember 2019 mit Ablauf der Ausbildungsdauer[1], im Fall der Stufenausbildung mit Ablauf der letzten Stufe. Einer weiteren Erklärung oder Mitteilung bedarf es nicht. Die Dauer der Ausbildung ist in der Vertragsniederschrift[2] festzuhalten. In der Regel entspricht sie den Vorgaben der einschlägigen Ausbildungsordnung. Sie kann aber auch abgekürzt oder verlängert sein.[3]

Wird der oder die Auszubildende im Anschluss an die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses tatsächlich weiterbeschäftigt, so gilt unter den Voraussetzungen des § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis als begründet. Das Berufsausbildungsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn die Abschlussprüfung erst danach stattfindet oder wenn der Auszubildende zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wird oder er an der Prüfung tatsächlich nicht teilnimmt.

Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich.[4]

[3] Vgl. Änderungsvereinbarung zum Ausbildungsvertrag.

5.3 Teilzeitberufsausbildung

Die BBiG-Novelle, die zum 1.1.2020 wirksam wurde, hat in Gestalt eines neuen § 7a mit der Titelüberschrift "Teilzeitberufsausbildung" ein zusätzliches Element erhalten. Nach der neuen Vorschrift kann eine Berufsausbildung gemäß § 7a Abs. 1 in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % betragen.

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.[1]

Auf Ver...

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