Leitsatz

Mit Veräußerung eines Wohnungseigentums (bzw. Wohnungserbbaurechts) kann das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung von Beschlüssen entfallen

 

Normenkette

(§§ 30 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG)

 

Kommentar

1. Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen mit der Veräußerung des Wohnungseigentums unbeschadet des Fortbestands der Verfahrensführungsbefugnis entsprechend § 265 ZPO, wenn Beschlüsse für den Antragsteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslösen können und sein Rechtsnachfolger erklärt, dass er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat. Hiervon war vorliegend zu Recht auszugehen. Da der Antragsteller nach Veräußerung keine Hauptsacheerledigung erklärte, sondern an seinen Anträgen festhielt, wurde seine sofortige Beschwerde unzulässig und hätte verworfen werden müssen; mit dieser Maßgabe wurde auch die weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert von 34.000 EUR in allen Rechtszügen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 12.04.2002, 2Z BR 173/01( BayObLG v. 12.4.2002, 2Z BR 173/01)

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