Normenkette

§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, § 20a FGG, § 265 ZPO

 

Kommentar

1. Mit der Veräußerung eines Wohnungseigentums kann das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfallen, wenn die Ungültigerklärung des Beschlusses für den Antragsteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslöst und sein Rechtsnachfolger erklärt, dass er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat.

Grundsätzlich ist im Wohnungseigentumsverfahren auch § 265 ZPO analog anwendbar; der Übergang des Wohnungseigentums während eines Verfahrens führt daher grundsätzlich nicht zum Verlust des Rechts auf Fortführung eines Beschlussanfechtungsverfahrens, weil der bisherige Wohnungseigentümer (Veräußerer) nunmehr in Verfahrensstandschaft auch die Rechte seines Rechtsnachfolgers wahrnimmt. Vorliegend hatte der Rechtsnachfolger jedoch erklärt, dass er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse habe. Das Rechtsschutzinteresse kann auch während eines Verfahrens entfallen mit der prozessualen Folge einer Erledigung der Hauptsache.

Ein ursprünglicher Antragsteller hat jedoch die Veränderung der Sach- und Rechtslage (Veräußerung) zu berücksichtigen, d.h. durch Anpassung seiner Anträge dieser Veränderung Rechnung zu tragen, da andernfalls das Gericht den Antrag abweisen müsste statt eines Ausspruchs einer Hauptsacheerledigung (BayObLG, WE 95, 347/348; Demharter, ZMR 87, 201/202; aA Koss, JR 96, 359/363).

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 9.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.03.1998, 2Z BR 5/98)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?