Der Erblasser kann testamentarisch die Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) über seinen Nachlass oder Teile davon anordnen, wenn er z. B. unerfahrene Nachlassbeteiligte schützen, Konflikte zwischen mehreren Nachlassbeteiligten vermeiden, die Abwicklung des Nachlasses erleichtern, die Unternehmensnachfolge sichern, den Zugriff von Gläubigern des Nachlassbeteiligten auf den Nachlass verhindern (§ 2214 BGB) oder die Stellung einzelner Nachlassbeteiligter durch Ernennung zum Testamentsvollstrecker stärken will. Die Anordnung der Testamtsvollstreckung erfolgt per Testament oder Erbvertrag. Hierbei steht es dem Erblasser frei einen oder mehrere Testamentsvollstrecker zu ernennen, § 2197 Abs. 1 BGB. Zum Testamentsvollstrecker kann jede natürliche oder juristische Person berufen werden. Von der dem Erblasser obliegenden Anordnung der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden ist die Bestimmung des Testamentsvollstreckers, die gem. § 2198 BGB auch Dritten überlassen werden kann. Notfalls benennt ihn das Nachlassgericht. Dem Testamentsvollstrecker wiederum kann der Erblasser die Befugnis übertragen nach näheren Maßgaben einen Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten, nicht aber einen Erben (§ 2065 BGB), zu bestimmen. Dies wird etwa für den Fall vorgeschlagen, dass ein Testament eilig errichtet werden muss und die begünstigte Institution nicht genau bezeichnet werden kann. Dem Testamentsvollstrecker kann zudem das Recht eingeräumt werden, seinen eigenen Nachfolger zu finden.
Im Regelfall ist die Testamentsvollstreckung nicht auf Dauer und zwecks Verwaltung des Nachlasses (§ 2209 Satz 1 HS 1 BGB – sog. Verwaltungsvollstreckung) angeordnet, sondern zu dessen Abwicklung (§§ 2203 f. BGB – sog. Abwicklungsvollstreckung). Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es dann Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, Vermächtnisse zu erfüllen und Auflagen bzw. Teilungsanordnungen auszuführen. Das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen wird ausgesondert und die übrigen Nachlassbeteiligten sind von der Verwaltung ausgeschlossen, soweit die Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht. Gegenüber den Erben ist der Testamentsvollstrecker im Wesentlichen verpflichtet ein Nachlassverzeichnis zu erstellen (§ 2215 BGB), nicht der Vollstreckung unterliegende Nachlassgegenstände freizugeben (§ 2217 BGB), den Nachlass im Übrigen ordnungsgemäß zu verwalten (§ 2216 BGB) und Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen (§ 2218 BGB). Für seine Tätigkeit erhält der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung, sofern der Erblasser nichts Abweichendes angeordnet hat (§ 2221 BGB).
Nach § 2222 BGB kann ein "Nacherbenvollstrecker" eingesetzt werden, der bis zum Eintritt der Nacherbschaft die Rechte und Pflichten des Nacherben wahrnimmt.
Formulierungsbeispiel
Abwicklungsvollstreckung
Ich ordne für meinen Nachlass Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich …, ersatzweise ... Der Testamentsvollstrecker darf einen Nachfolger benennen. Nimmt er das Amt nicht an, so kann er gem. § 2198 BGB einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Soweit eine Nachfolgebestimmung nicht erfolgt, wird das Nachlassgericht ersucht, einen Nachfolger zu bestimmen. Der Testamentsvollstrecker hat die in diesem Testament angeordneten Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen und die Auseinandersetzung unter den Miterben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen herbeizuführen. Er ist insbesondere berechtigt, die Auseinandersetzung des Nachlasses nach billigem Ermessen vorzunehmen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Seine Vergütung richtet sich nach der neuesten "Rheinischen Tabelle" des Deutschen Notarvereins in der zum Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Fassung.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker zusätzlich auf den Todesfall bevollmächtigen, um seine Rechtsstellung zu verstärken und bei Erbfällen mit Auslandsberührung für den Fall vorzusorgen, dass nach ausländischem Recht die Testamentsvollstreckung unbekannt ist bzw. nicht anerkannt wird.
Der Fortbestand der Vollmacht kann zusätzlich dadurch abgesichert werden, dass das Unterlassen des Wiederrufs zur Auflage oder aufschiebenden Bedingung für die Erbeinsetzung erklärt wird.