Soll eine testamentarische Erbeinsetzung unterbleiben, etwa weil der Erblasser nur einzelne Vermächtnisse anordnen will oder weil diese bereits den Nachlass ausschöpfen, so tritt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge ein. Schöpft ein Vermächtnis den Gesamtnachlass aus (Universalvermächtnis), dann muss vorsorglich zudem ein Vermächtnis über einen etwaigen Restnachlass angeordnet und ein Testamentsvollstrecker für diesen Fall bestimmt werden.[1]

[1] So Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2010, 3. Kapitel Rn. 30; zum Vermächtnis siehe Abschnitt 2.2.

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