Werden Minderjährige als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt, so ist zu bedenken, dass deren gesetzliche Vertreter als Inhaber der Vermögenssorge nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB maßgeblichen Einfluss auf die Verwaltung des ererbten Vermögens haben und sie die Einkünfte aus dem Kindesvermögen nach Maßgabe des § 1649 Abs. 2 BGB für ihren eigenen Unterhalt verwenden können. Insofern kann der Erblasser ein Interesse daran haben, die betreffende Person bzw. deren Verwaltungsrecht möglichst selbst zu bestimmen.

Eheleute mit minderjährigen Kindern können gem. § 1777 BGB testamentarisch bestimmen, wer nach ihrer beider Tod – insbesondere im Fall gleichzeitigen Versterbens – Vormund der minderjährigen Kinder sein soll und ob diese Person gem. § 1856 BGB von gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit sein soll.[1] Sie können auch nur bestimmte Personen von der Vormundschaft ausschließen (§ 1782 BGB).

Hat der Erblasser gegenüber den Eltern des minderjährigen Erben oder Vermächtnisnehmers persönliche Vorbehalte, so kann er einzelnen oder beiden Elternteilen hinsichtlich des von ihm zu vererbenden Vermögens das Verwaltungsrecht (§ 1638 BGB) entziehen[2], wobei nach § 1638 Abs. 2 BGB auch Surrogate des entzogenen Vermögens dem Entzug unterfallen. Entzieht der Erblasser das Verwaltungsrecht beiden Kindeseltern, so bestellt das zuständige Familiengericht gem. § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Ergänzungspfleger. Hinsichtlich dessen Person hat der Erblasser nach § 1917 Abs. 1 BGB ein Benennungsrecht

, das nur in wenigen Ausnahmefällen (vgl. § 1778 BGB) übergangenen werden kann. Nach §§ 1915, 1774 ff. BGB untersteht der Ergänzungspfleger der Kontrolle des Familiengerichts.

 
Praxis-Tipp

Bei der Zuwendung an einen Volljährigen kommt ein Entzug des güterrechtlichen Verwaltungsrechts in Betracht mit dem Ergebnis, dass das ererbte Vermögen im Falle der Gütergemeinschaft Vorbehaltsgut wird (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Eine Alternative zum Entzug des Verwaltungsrechts stellen Verwaltungsanordnungen dar, vgl. § 1639 BGB; jede Abweichung von den Anordnungen bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Der Erblasser kann die Anordnung auch unter eine Bedingung (z. B. die Wiederverheiratung des Sorgeberechtigten) stellen.

Im Falle geschiedener Eheleute wird das Augenmerk bei der Ausgestaltung der Sorgeverfügung insbesondere darauf zu richten sein den jeweils anderen Elternteil von der Vermögenssorge hinsichtlich des eigenen Nachlasses auszuschließen.

Für den Fall, dass ein Ehegatte mit minderjährigen Kindern aus früheren Ehen seinen "aktuellen" Ehegatten zum Vorerben einsetzen will, empfiehlt sich folgende Formulierung:

 

Formulierungsbeispiel

Enterbung eines anderen Elternteils aus einer früheren Ehe

Für den Fall, dass eines meiner Kinder im Zeitpunkt des Erbfalls weggefallen ist, soll sich der Erbteil des/der überlebenden Kindes/Kinder entsprechend erhöhen. In jedem Fall von der Nacherbfolge ausgeschlossen sind mein/e geschiedener/n Ehegatte/n ... und deren Abkömmlinge, die nicht von uns gemeinsam abstammen, sowie deren Verwandte in aufsteigender Linie.

[1] Vgl. Langenfeld/Fröhler Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 5. Kapitel Rn. 187.
[2] Vgl. Formulierungsbeispiel bei Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 5. Kapitel 184.

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