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Das Testament / 2.3 Auflage

Ernst Andreas Kolb
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Neben dem Vermächtnis ist die Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) das weitere Gestaltungsmittel, um unabhängig von der Gesamtrechtsnachfolge des Erben einzelne Nachlassgegenstände letztwillig gesondert zuzuweisen. Allerdings erschöpft sich der Regelungsgegenstand der Auflage nicht in der Zuweisung eines Vermögenswertes, sondern kann auch darin bestehen, ein Tun oder Unterlassen – Grenze ist hier die Sittenwidrigkeit – zu erwirken. Mit Hilfe einer Auflage können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, Tiere u.ä. bedacht werden.

Der Vollziehungsberechtigte gem. § 2194 S. 1 BGB (Erbe, Miterbe und begünstigter Dritter)[154] hat einen Vollziehungsanspruch gegen den mit der Auflage Beschwerten. Der Begünstigte erwirbt jedoch keinen eigenen Erfüllungsanspruch gegen den Beschwerten.

 
Praxis-Tipp

Um den Unsicherheiten dahingehend vorzubeugen, ob der mit der Auflage Bedachte selbst Vollziehungsberechtigter sein kann, sollte stets ein nicht begünstigter Dritter als Vollziehungsberechtigter benannt werden.

Der Erblasser, der testamentarisch eine Auflage anordnet, sollte zunächst den mit der Auflage Beschwerten hinreichend deutlich bezeichnen und darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass der Begünstigte keinen Anspruch auf Vollziehung der Auflage haben soll. Um die Erfüllung einer Auflage zu gewährleisten, sollte die Vollziehung einem Testamentsvollstrecker übertragen werden oder die Begünstigung des mit der Auflage Beschwerten[2] von der Erfüllung der Auflage abhängig zu machen.[156] Die Auflage kann zum einen dazu dienen eine Person zu begünstigen, ohne dass auf deren Seite ein pfändbarer Anspruch entsteht. Zudem kann damit das Verhalten von Erben und Vermächtnisnehmern beeinflusst werden (z. B. Grabpflege, Tierheimaufnahme)[4]. So kann der Erblasser etwa versuchen, mit einer...

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