Das gemeinsame Testament kann sich auf eine gegenseitige Einsetzung zu Universalerben beschränken, wenn die Eheleute bzw. Lebenspartner einander vertrauen und der Letztversterbende die Erbfolge auf seinen Tod frei bestimmen können soll. So können in einer noch kinderlosen Ehe die Eltern oder Geschwister der Eheleute (bzw. eingetragenen Lebenspartner) als gesetzliche Miterben nach § 1931 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werden. Wenn aus der Ehe später Kinder hervorgehen, so kann das Testament um Verfügungen auf den Tod des Letztversterbenden ergänzt oder vollständig durch eine neue gemeinschaftliche letztwillige Verfügung ersetzt werden.

 

Formulierungsbeispiel

Ehegattentestament mit gegenseitiger Erbeinsetzung ohne Ersatzerbeinsetzung

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, also der/die zuerst Versterbende die/den Überlebende(n), zur/zum alleinigen und unbeschränkten Erben/Erbin ein. Verfügungen auf den Tod des Letztversterbenden treffen wir nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge