Es ist zunächst festzulegen, ob der Überlebende Vollerbe[1] oder nur (befreiter) Vorerbe werden soll. Gemäß § 2269 Abs. 1 BGB ist bei gegenseitiger Erbeinsetzung im Zweifel von einer Vollerbschaft auszugehen[183]. Soll der Überlebende nur hinsichtlich eines Teils der Erbschaft in der Verfügung beschränkt sein, bietet es sich an, ihm den frei verfügbaren Teil – z. B. Hausrat und Pkw – im Wege eines Vorausvermächtnisses zuzuwenden[3]. Es kommt auch in Betracht die Schluss- bzw. Nacherben zu Vollerben des Erstversterbenden einzusetzen und dem Überlebenden den Nießbrauch im Wege eines Vermächtnisses auszusetzen.

Zur Absicherung aller Regelungen kann Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

[1] So beim "Berliner Testament".
[183] Nach § 6 Abs. 4 ErbStG sind Vermächtnisse und Auflagen, die erst beim Tode des Letztversterbenden fällig werden, der Nacherbschaft steuerrechtlich gleichgestellt. Es ist daher nicht möglich, durch ein solches Konstrukt die Steuerfreibeträge des ersten Erbfalls zu retten. Allerdings wird nach § 6 Abs. 4 ErbStG der Anfall der Vorerbschaft beim Vor- und Nacherben versteuert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge