Will der Erblasser einzelne Gegenstände einem bestimmten Erben zugewiesen wissen, so stehen ihm hierfür verschiedenen Instrumente zur Verfügung.

2.9.1 Vorausvermächtnis

Das Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis an einen Erben, das nicht auf seinen Erbteil anzurechnen ist, vgl. § 2150 BGB. Der vermachte Gegenstand ist vor der Aufteilung des Nachlasses unter den Erben auszusondern und dem Bedachten zu übertragen.

 
Wichtig

Der im Wege des Vorausvermächtnisses zugewendete Gegenstand unterfällt weder den Beschränkungen der Vorerbschaft noch der Testamentsvollstreckung.

Zudem wird der Bedachte durch § 2288 BGB vor beeinträchtigenden lebzeitigen Verfügungen des Erblassers geschützt. Auch unterfällt das Vorausvermächtnis gem. § 2373 BGB grundsätzlich nicht dem Erbteilskauf und zählt gem. § 1973 Abs. 1 BGB nicht zum haftenden Nachlass.

[1] Vgl. dazu auch Abschnitt 2.2.1.

2.9.2 Teilungsanordnung

Bei bestehender Miterbengemeinschaft können einzelne Nachlassgegenstände durch Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB letztwillig zugewendet werden. Da die Anordnung nur schuldrechtlich wirkt und nach dem Erbfall noch ein rechtsgeschäftliches Erfüllungsgeschäft erforderlich ist, können die Miterben einvernehmlich davon abweichen. Ohne Zustimmung der Miterben kann die Zuweisung nur durch Ausschlagung der Erbschaft umgangen werden.

Da die gesetzliche Erbquote durch eine entsprechende Anordnung nicht berührt wird, ist der Wert des aufgrund der Teilungsanordnung zugewendeten Gegenstandes auf den Erbteil anzurechnen oder sogar aus dem Vermögen des Erben zugunsten der Miterben auszugleichen. Dadurch unterscheidet sich die Teilungsanordnung vom Vorausvermächtnis, welches dazu dient, den Erben unabhängig von seiner Erbquote und ohne Anrechnung auf den Erbteil zu begünstigen.[1]

Will der Erblasser die Ausgleichung unterbinden, kann er bestimmen, dass die Teilungsanordnung nach § 2048 BGB bis zur Höhe der Erbquote Anwendung findet und der überschießende Teil als Vorausvermächtnis zu werten ist. Die Teilungsanordnung findet ihre Entsprechung in der Anordnung zur Aufteilung der Pflichtteilslast nach § 2324 BGB.[2]

[1] Zur Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 5.10.2007, 3 U 272/06, ZErb 2008 S. 166 ff.; Klinger/Roth, NJW-Spezial 2008 S. 263.
[2] Vgl. ausführlich Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 3. Kapitel Rn. 295 ff.

2.9.3 Übernahmerecht

Zuletzt kann der Erblasser einem Miterben das Recht einräumen einen bestimmten Gegenstand zum Verkehrtswert oder einem anderen Wert aus dem Nachlass zu entnehmen. Das Übernahmerecht kann als Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung ausgestaltet sein[1]. Als Vorausvermächtnis bedeutet dies, dass der Gegenstand unter der Bedingung vermacht wird, dass der Vermächtnisnehmer sein Übernahmerecht ausübt. Grundsätzlich hat er dann aber einen Wertausgleich an den Nachlass zu zahlen. Ist das Recht als Teilungsanordnung qualifiziert, kann die Übertragung des Gegenstandes nur im Rahmen der allgemeinen Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt werden.

[1] Vgl. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 3. Kapitel Rn. 303, mit Musterformulierung.

2.9.4 Teilungsverbot

Die Kehrseite der Teilungsanordnung ist das Teilungsverbot gem. § 2044 Abs. 1 Satz 2 BGB[1], dem allerdings wegen § 137 BGB nur schuldrechtliche Wirkung zukommt[2] und welches gem. § 2044 Abs. 2 BGB höchstens für die Dauer von 30 Jahren nach dem Erbfall zulässig ist. Auch ein wichtiger Grund i. S. d. §§ 2044 Abs. 1 Satz 2, 749 Abs. 2, 3 BGB führt zur Unwirksamkeit der Anordnung.

Ein Teilungsverbot kann etwa den Schutz eines Ehegatten vervollständigen, der nur zum Nießbraucher und Testamentsvollstrecker ernannt wurde und ohne ein testamentarisches Teilungsverbot damit rechnen müsste, dass die Erben von ihm die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Allerdings wirkt der Ausschluss weder im Falle der Pfändung eines Erbteils (§§ 2044 Abs. 1 Satz 2, 751 Satz 2 BGB) noch bei der Insolvenz eines Miterben (§ 84 Abs. 2 InsO)[3]. Im Gegensatz zu vorstehenden Beendigungsgründen kann die nach §§ 2044 Abs. 1, 750 BGB geltende Vermutung der Beendigung des Teilungsverbotes bei Tod eines Miterben vom Erblasser abbedungen werden.

 

Formulierungsbeispiel

Teilungsanordnung

Zur gegenständlichen Aufteilung des Nachlasses treffen wir folgende Teilungsanordnung: Mein Sohn ... erhält zu Alleineigentum mein Hausgrundstück in ..., eingetragen im Grundbuch von … . In Abteilung II und III eingetragene Belastungen hat er zu übernehmen, einschließlich die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten. Meine Tochter ... erhält sämtliche Sparguthaben und Wertpapiere.

Sollte einer der Erben hierdurch einen höheren Vermögenswert erhalten, als es seinem Erbteil entspricht, so ist dieser Überschuss auszugleichen.

(Oder:

Sollte ein Erbe durch vorstehende Verfügung mehr erhalten als seinem Erbteil entspricht, so ist ihm der Überschuss als Vorausvermächtnis zugewandt.)

Regelung der Pflichtteilslast

Der Erbe trägt die Pflichtteilslast im Verhältnis zu den Vermächtnisnehmern allein.

Ausschluss der Ause...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge