Das Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis an einen Erben, das nicht auf seinen Erbteil anzurechnen ist, vgl. § 2150 BGB. Der vermachte Gegenstand ist vor der Aufteilung des Nachlasses unter den Erben auszusondern und dem Bedachten zu übertragen.

 
Wichtig

Der im Wege des Vorausvermächtnisses zugewendete Gegenstand unterfällt weder den Beschränkungen der Vorerbschaft noch der Testamentsvollstreckung.

Zudem wird der Bedachte durch § 2288 BGB vor beeinträchtigenden lebzeitigen Verfügungen des Erblassers geschützt. Auch unterfällt das Vorausvermächtnis gem. § 2373 BGB grundsätzlich nicht dem Erbteilskauf und zählt gem. § 1973 Abs. 1 BGB nicht zum haftenden Nachlass.

[1] Vgl. dazu auch Abschnitt 2.2.1.

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