Zuletzt kann der Erblasser einem Miterben das Recht einräumen einen bestimmten Gegenstand zum Verkehrtswert oder einem anderen Wert aus dem Nachlass zu entnehmen. Das Übernahmerecht kann als Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung ausgestaltet sein[1]. Als Vorausvermächtnis bedeutet dies, dass der Gegenstand unter der Bedingung vermacht wird, dass der Vermächtnisnehmer sein Übernahmerecht ausübt. Grundsätzlich hat er dann aber einen Wertausgleich an den Nachlass zu zahlen. Ist das Recht als Teilungsanordnung qualifiziert, kann die Übertragung des Gegenstandes nur im Rahmen der allgemeinen Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt werden.

[1] Vgl. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 3. Kapitel Rn. 303, mit Musterformulierung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge