Leitsatz

Die Antragstellerin hatte in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klage in einer erbrechtlichen Angelegenheit beantragt. Das LG hat ihren Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, es erscheine nicht aussichtslos, den Beweis zu führen, dass der Erblasser am 11.9.1998 ein Testament des von ihr behaupteten Inhalts errichtet hat. Im Übrigen sei sein Schreiben vom 13.4.1998 als Testament zu bewerten.

Ihre Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss des LG hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das KG vertritt die Ansicht, die Rechtsverfolgung der Antragstellerin biete nur dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass sie mit ihrem Vorbringen durchdringt. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe reicht nicht allein der Umstand, dass das Vorbringen möglicherweise zu einer Beweiserhebung zwingt. Es ist darüber hinaus zu fordern, dass ernsthaft mit einem Erfolg der Beweisaufnahme i.S.d. Antragstellerin zu rechnen ist (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rz. 19; OLG Köln NJW-RR 2001, 791).

Das Verbot der Beweisantizipation gilt unmittelbar nur im Erkenntnisverfahren. Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist es demgegenüber im begrenzten Umfang statthaft, die Erfolgsaussichten der beantragten Beweisaufnahme zu prognostizieren (BGH v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92, MDR 1994, 406 = NJW 1994, 1160; BVerfG v. 7.5.1997 - 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745 [2746]; v. 20.2.2002 - 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069).

Eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist insoweit statthaft, als die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten der Antragstellerin als ausgeschlossen erscheinen lässt.

Der widersprüchliche Vortrag der Antragstellerin gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgehen würde.

Auch die weitere Begründung der Beschwerde hält nach Auffassung des KG einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein eindeutiger Testierwille des Erblassers ist nach dortiger Auffassung in dem Schreiben vom 13.4.1998 nicht erkennbar.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 27.10.2005, 8 W 71/05

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