Leitsatz
Nach einem Unterhaltsurteil des FamG aus dem Jahre 2000 war der Kläger verpflichtet, an seine Ehefrau monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.779,00 DM zu zahlen. Nach Reduzierung seiner Einkünfte reduzierte er seine Zahlungen ab Sommer 2004. Die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsurteil.
In der Folgezeit einigten sich die Parteien auf eine Herabsetzung des von dem Kläger zu zahlenden Unterhalts und auch über die aufgelaufenen Unterhaltsrückstände. Der Aufforderung zur Herausgabe des Titels kam die Ehefrau nicht nach und versicherte lediglich, dass sie über den vereinbarten Unterhaltsbetrag hinaus Rechte aus dem Titel bei unveränderten Verhältnissen nicht herleiten werde.
Der Kläger erhob daraufhin Abänderungsklage mit dem Ziel der Reduzierung des Unterhalts. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erkannte die Beklagte den Abänderungsklageantrag an. In dem daraufhin ergangenen Anerkenntnisurteil hat das erstinstanzliche Gericht die Kosten des Rechtsstreits im Hinblick auf das Anerkenntnis der Beklagten dem Kläger auferlegt.
Hiergegen hat er sofortige Beschwerde eingelegt, die erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Kosten des Rechtsstreits waren nach Auffassung des OLG der Beklagten aufzuerlegen, da sie der Aufforderung zur Herausgabe des Titels nicht nachgekommen war. Sie hätte sich vorab eine zweite vollstreckbare Ausfertigung mit eingeschränkter Vollstreckungsklausel erteilen lassen können und so ihrem berechtigten Bedürfnis, auch für die Zukunft einen Vollstreckungstitel in der Hand zu halten, Rechnung tragen können.
Bei einem Titel auf wiederkehrende Leistungen muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dieser Titel für die Zukunft noch benötigt wird. Einen derartigen Titel gibt der Gläubiger nicht an den Schuldner heraus, wenn dieser die Unterhaltsrente für einen bestimmten Zeitraum bezahlt hat. Es wird daher als sachgerecht angesehen, gegenüber einem Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, solange der Gläubiger diesen für erst künftig fällig werdende Leistungen noch benötigt, das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsabwehrklage erst dann zu verneinen, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht. Diese Grundsätze können auch auf die Abänderungsklage übertragen werden. Die Beklagte benötigt den über 1.779,00 DM lautenden Titel nur noch für eine Zwangsvollstreckung über 764,00 EUR monatlich. Der Kläger hat zu Recht die Herausgabe des Titels von ihr verlangt. Hinzu kam, dass die Beklagte ihre Erklärung, nicht wegen eines 764,00 EUR übersteigenden Betrages aus dem Versäumnisurteil vom 24.10.2000 vorgehen zu wollen, unter den Vorbehalt gestellt hat, dass keine Änderungen eintreten. Hierauf musste sich der Kläger nicht einlassen. Verringert sich ein Unterhaltsanspruch wegen Veränderung der Verhältnisse wie im vorliegenden Fall, hat der bisherige Unterhaltsschuldner einen Anspruch auf entsprechende Herabsetzung des Unterhaltstitels, den er mit der Abänderungsklage durchsetzen kann. Entsteht die Unterhaltspflicht neu, hat der Unterhaltsgläubiger seinen Unterhaltsanspruch seinerseits mit der Abänderungsklage zu verfolgen. Er hat dann auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhöhung seines Unterhaltsanspruchs darzustellen zu beweisen. Mit ihrem Vorbehalt wollte die Beklagte erreichen, dass dem Kläger diese ihm günstige prozessuale Stellung im Fall einer zukünftigen Erhöhung des Unterhaltsanspruchs genommen wird.
Der Kläger musste sich daher mit der Erklärung der Beklagten nicht zufrieden geben und hat zu Recht Abänderungsklage erhoben.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2005, 16 WF 115/05