1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 18i Absatz 4, §§ 28a, 99 und 106 bis 109 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch[1] [Von 2017 bis 2022: § 18i Absatz 4, §§ 28a, 99 und 106 bis 108 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch], des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Absatz 3 Satz 1 und § 28p Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch[2] [Bis 31.12.2022: § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch]. 2Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.
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