Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch[1] [Bis 30.06.2020: § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch] handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.[2]
2.[3]
2. |
einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt, |
3. |
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder |
4. |
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. |
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