Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch[1] [Bis 30.06.2020: § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch] handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.[2]

 

1.

ohne Zulassung nach § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Datenübertragung betreibt,

2.[3]

 

2.

einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt,

 

3.

entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder

 

4.

entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[2] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 01.01.2008 bis 30.06.2020.
[3] Nr. 2 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 01.01.2006 bis 30.06.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge