Nimmt ein Mieter in der neu bezogenen Wohnung Strom ab, ohne mit dem Versorger einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen zu haben, kommt durch die Stromentnahme aufgrund einer Realofferte ein Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV mit dem Grundversorger zustande. Der Mieter ist daraus verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Schließt der Mieter keinen Stromlieferungsvertrag mit dem Versorger ab, kann der Grundversorger mit der ersten Stromabnahme in der neu bezogenen Wohnung die Energielieferung in Rechnung stellen (§ 38 EnWG). Weiter ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger auf Anforderung unter anderem auch seinen Namen mitzuteilen (§ 2 Abs. 3 StromGVV). Kommen die neuen Mieter diesen Mitteilungspflichten nicht nach, werden die Kosten der Stromversorgung der Wohnung nach Ablauf einer Frist von 6 Wochen dem Vermieter in Rechnung gestellt.

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Weitergabe der Daten des neuen Mieters liegt erst dann vor, wenn er ohne die Übermittlung der Mieterdaten an den Grundversorger die Kosten des Stromverbrauchs des Mieters zu tragen hätte, also nach 6 Wochen. Der Vermieter darf erst dann die Mieterdaten an den Versorger übermitteln – eine rein vorsorgliche Datenübermittlung an den Grundversorger ist nicht zulässig.

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