Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
Wohnungsunternehmen haben sich häufig damit auseinanderzusetzen, dass Mieter Mietschulden anhäufen und dann die Räumung droht oder dass Mieter durch Verstoß gegen die Hausordnung (Lärm, Schmutz) den Hausfrieden stören. Teilweise beschäftigen Wohnungsunternehmen Sozialarbeiter, die im Rahmen des Mietvertrags auch eingesetzt werden, wenn der Mieter durch Nichtzahlung das Vertragsverhältnis verletzt. Der Vermieter ist aus dem Mietvertrag gegenüber den Mietern verpflichtet, eine Wohnung frei von Ruhestörungen durch andere Mieter zur Verfügung zu stellen.
Eigenes Sozialmanagement
Die Weitergabe der Daten von auffälligen Mietern an die Mitarbeiter des Sozialmanagements ist unproblematisch, weil dies zur Erfüllung der Vertragspflichten (durch den auffälligen Mieter bzw. bei Störung des Hausfriedens auch gegenüber den anderen Mietern) erforderlich ist.
Externes Sozialmanagement
Datenschutzrechtliches Problem bei der Einschaltung Externer beim Sozialmanagement ist, dass die Daten der betroffenen Mieter weitergegeben werden müssten.
Keine Datenweitergabe an Sozialleistungsträger bei Mietrückständen
Die Aufsichtsbehörden in Schleswig-Holstein, Bremen und Sachsen-Anhalt haben sich in ihren Tätigkeitsberichten 2019 mit der Frage der Weitergabe der Mieterdaten an die Wohnungslosenhilfe befasst. So lange es nur zu Mietrückständen kommt, bestehe nach Auffassung der Aufsichtsbehörden keine gesetzliche Grundlage für die Datenweitergabe an gesetzliche Sozialleistungsträger oder freie Träger. Die Übermittlungen seien auch nicht zur Erfüllung des Mietvertrags erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO).
Dem kann entgegengehalten werden, dass der Mieter durch die Nichtzahlung eine Störung des Vertragsverhältnisses verursacht hat. Das Unternehmen dürfte zur Durchsetzung seiner berechtigten Forderungen einen Rechtsanwalt einschalten. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beauftragung einer Schuldnerberatung, die ja letztlich auch dazu führt, dass das Vertragsverhältnis vom säumigen Mieter erfüllt wird, nicht zulässig sein sollte – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einschaltung der Schuldnerberatung das mildere Mittel gegenüber der Einschaltung eines Rechtsanwalts darstellt.
Auch das berechtigte Interesse des Vermieters an der Mietzahlung überwiege nicht das schutzwürdige Interesse des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Vermieter, frühzeitig Mieteinnahmen und den Fortbestand des Mietverhältnisses zu stabilisieren, um den Aufwand der Mahnungen, Vollstreckungen, Räumung und neuen Mietersuche zu vermeiden, überwiegt regelmäßig nicht das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, frei entscheiden zu können, ob, wann, in welchem Umfang und ggf. bei welchem (freien) Träger sie Hilfsangebote in Anspruch nehmen. Die Datenschutzbehörden verkennen mit dieser Auffassung, dass es auch im Interesse des Mieters ist, wenn Wohnungslosigkeit, Kosten eines Rechtsanwalts und einer Räumungsklage vermieden werden können.
... Informationsmaterial
Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden könnte der Vermieter dem Mieter im Fall von Mietrückständen allenfalls Informationsmaterial über Beratungsstellen zur Verfügung stellen und darauf hoffen, dass dieses Beratungsangebot angenommen wird. Schließlich könnte der Vermieter auch noch versuchen, eine Einwilligung des Mieters zur Datenweiterleitung an die Beratungsstelle zu erlangen.
... Einwilligung zur Datenweitergabe
Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hatte bereits in seinem Jahresbericht 2004 darauf hingewiesen, dass es möglich sei, die Einwilligung zur Datenweitergabe bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses einzuholen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die vertraglichen Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter noch nicht durch Mietzahlungsrückstände belastet sind. Gegen eine Freiwilligkeit würde aber sprechen, wenn der Mietvertrag nur bei Abgabe der Einwilligung zustande käme.
Nach dem SGB II bezahlen die Sozialleistungsträger die Kosten der Unterkunft an den Mieter, der daraus seine Miete zu bestreiten hat. Nach § 22 Abs. 7 SGB II soll eine Zahlung vom Sozialleistungsträger direkt an den Vermieter vorgenommen werden, wenn Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Bei einer solchen Konstellation soll es nach Auffassung der Aufsichtsbehörden möglich sein, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung ein Hinweis des Vermieters an die Wohnungslosenhilfe zum Namen des Mieters, zur Höhe der Mietrückstände und zur bevorstehenden Kündigung ergeht – weiter vorausgesetzt, dass der Vermieter zulässigerweise Kenntnis davon hat, dass der Mieter Leistungen von der Wohnungslosenhilfe für die Unterkunft erhält. Zudem müsste der Mieter vom Vermieter vor einer Datenweitergabe an die Wohnungslosenhilfe darüber informiert werden, dass er dieser widersprechen kann (Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 DSGVO).
Datenweitergabe bei konkreter Gefahr/Gefährdung
Eine Datenweitergabe an dafür...