(1) 1Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf eines Dritten ermöglicht, darf nur eingerichtet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt. 2Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

 

(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für die der Aufsicht des Landes unterliegenden sonstigen öffentlichen Stellen die Einrichtung automatischer Abrufverfahren zuzulassen. 2Für die Zulassung solcher Verfahren innerhalb des Geschäftsbereichs eines Ministeriums wird das jeweilige Ministerium ermächtigt, die Verordnung zu erlassen. 3Ein solches Verfahren darf nur eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. 4In der Verordnung sind die Datenempfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, der Zweck des Abrufs sowie die wesentlichen bei den beteiligten Stellen zu treffenden Maßnahmen zur Kontrolle der Verarbeitung festzulegen. 5Die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz (die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte) ist vorher zu hören.

 

(3) Sind automatisierte Abrufverfahren in einer Verordnung nach Absatz 2 zugelassen, so dürfen sie auf Verlangen des Landesrechnungshofs auch für die Rechnungsprüfung eingesetzt werden.

 

(4) 1Personenbezogene Daten dürfen nicht zum Abruf durch Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs bereitgehalten werden. 2Dies gilt nicht für den Abruf durch Betroffene.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus solchen Datenbeständen, die jeder Person offen stehen oder deren Inhalt veröffentlicht werden darf.

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