(1) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Führung von Personalakten gemäß § 50 des Beamtenstatusgesetzes und den §§ 88 bis 95 des Niedersächsischen Beamtengesetzes sind für alle nicht beamteten Beschäftigten einer öffentlichen Stelle entsprechend anzuwenden, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist.

 

(2) Werden Feststellungen über die Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch ärztliche oder psychologische Untersuchungen oder Tests getroffen, so darf die Einstellungsbehörde von der untersuchenden Person oder Stelle in der Regel nur das Ergebnis der Eignungsuntersuchung und solche Feststellungen anfordern, die die gesundheitliche Eignung beeinträchtigen können (Risikofaktoren). 1Weitere personenbezogene Daten darf sie nur anfordern, wenn sie die Bewerberin oder den Bewerber zuvor schriftlich über die Gründe dafür unterrichtet hat. 2Die Weiterverarbeitung der übermittelten und gespeicherten Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers zulässig.

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