(1) Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen