(1)
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe erbracht werden.
(3) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Organ" jeden Vertreter oder Rechtsträger, der von der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben geschaffen oder eingerichtet worden ist, und der in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnet und vereinbart ist.
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