(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und andere Zahlungen, die im Rahmen eines zum Sozialversicherungssystem eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gehörenden öffentlichen Systems gezahlt oder geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

 

(3) Der Begriff "Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

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