(1) 1Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. 2Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) 1Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 2Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. 2Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(5) 1Wenn
a) |
eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats aufgrund des Absatzes 1 einen Fall – mit Ausnahme eines Falles, der nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden kann – vorgelegt hat, weil die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben, und |
b) |
die zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem beiden zuständigen Behörden alle von ihnen zur Befassung mit dem Fall benötigten Informationen vorgelegt wurden, eine Einigung zur Regelung des Falles nach Absatz 2 erzielen können, |
werden ungeklärte Fragen des Falles auf schriftlichen Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. 2Diese ungeklärten Fragen dürfen jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn in einem der beiden Staaten bereits eine abschließende Gerichtsentscheidung dazu ergangen ist. 3Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet eventueller Fristen im innerstaatlichen Recht dieser Staaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, nicht an. 4Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung, wie dieser Absatz anzuwenden ist.