(1) Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können in den vorhergehenden Artikeln dieses Abkommens nicht genannte Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, auch im anderen Staat nach Maßgabe der Gesetze dieses Staates besteuert werden.

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