BMF, Schreiben v. 27.8.2010, IV B 2 - S 1301-AUT/07/10017, BStBl I 2010, 647

Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung vom 9./12.7.2010 dient der Auslegung von Art. 17 Abs. 1 des DBA Österreich. Mit ihr sollen in der Vergangenheit häufig aufgetretene Probleme der Zuordnung von Vergütungen an einen Künstler zu Art. 12 oder zu Art. 17 vermieden werden. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden:

„Konsultationsvereinbarung

zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich
nach Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 des Abkommens

Im Rahmen der Verhandlungen zur Auslegung des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens erörterten die deutsche und die österreichische Delegation die steuerliche Behandlung von Einkünften von Künstlern und Sportlern.

Zur Vermeidung von in der Vergangenheit häufig aufgetretenen Problemen der Zuordnung von Vergütungen an einen Künstler zu Art. 12 oder zu Art. 17 und zur Vereinfachung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung wurden nachfolgende Regelungen zur Auslegung von Art. 17 vereinbart:

Abs. 1 des Art. 17 teilt im Fall international tätiger Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker und Sportler das Besteuerungsrecht jenem Staat zu, in dem die künstlerische oder sportliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Diese Steuerzuteilungsregel geht als Spezialbestimmung jener für Unternehmensgewinne, freiberufliche und unselbstständige Arbeit sowie dem Art. 12 für Lizenzgebühren vor.

Ein freiberuflich tätiger Künstler wird auch ohne eine sonst nach Art. 14 erforderliche „feste Einrichtung” im Staat seines Gastauftrittes steuerpflichtig; desgleichen unterliegen durch Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) von einem ausländischen Theater verpflichtete Künstler ungeachtet der 183-Tage-Klausel des Art. 15 im Staat der Gastspielvorstellung der Besteuerung.

Art. 17 geht als Spezialnorm auch dem Art. 7 vor. Daher unterliegen ausländische Sportler, die im Inland aus steuerlicher Sicht unter Art. 7 fallende „Gewerbetreibende” sind, hinsichtlich ihrer inländischen Turniere auch ohne inländische Betriebsstätte der inländischen Besteuerung (im Auftrittsstaat). Gleiches gilt für den gewerblich tätigen und ebenfalls unter Art. 7 fallenden Künstler (Musiker).

Der Anwendungsbereich des Abs. 1 erfasst gemäß Satz 2 auch Vergütungen jeder Art, die Künstlern und Sportlern für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte gezahlt werden. Dazu gehören auch Vergütungen aus der Fernseh- und Plakatwerbung. Satz 3 erfasst Entgelte für die Übertragung und Aufzeichnung von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen, und umfasst damit sowohl Entgelte für die Sendung von Aufzeichnungen als auch für Live-Übertragungen. Für diese Einkünfte steht dem Quellenstaat (jenem Staat, aus dem die Zahlungen stammen) nach Satz 2 und 3 das Quellenbesteuerungsrecht ohne Rücksicht darauf zu, ob der Künstler oder Sportler in diesem Staat auch tatsächlich seine künstlerischen oder sportlichen Aktivitäten erbringt.

Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 begründen Besteuerungsrechte des Quellenstaats nur in jenen Fällen, in denen die Einkünfte von Künstlern und Sportlern im Sinne von Art. 17 bezogen werden. Somit fallen Vergütungen für die Überlassung von Verwertungsrechten, die z.B. von Komponisten oder Liedtextern bezogen werden (dies umfasst insbesondere Vergütungen von Verwertungsgesellschaften dieses Personenkreises) nicht unter Art. 17. Vergütungen für die Überlassung von Verwertungsrechten unterliegen mangels deren Eigenschaft als Persönlichkeitsrechte i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 nicht der Besteuerung im Quellenstaat.

Werden die Vergütungen aber für die Aufzeichnung und Übertragung durch Rundfunk oder Fernsehen gezahlt, begründet jedoch Art. 17 Abs. 1 Satz 3 ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats, und zwar auch dann, wenn diese Vergütungen von einer oder über eine Verwertungsgesellschaft gezahlt werden.

Satz 3 begründet nur ein Besteuerungsrecht für Entgelte, die für die Aufzeichnung und Übertragung durch Rundfunk und Fernsehen gezahlt werden, z.B. im Fall eines Veranstaltungsmitschnitts durch einen Sender aber auch im Fall einer nicht öffentlichen Auftragsproduktion für Sendezwecke.

Erhält der Künstler im Fall der nicht öffentlichen Auftragsproduktion ein einheitliches Entgelt für die Darbietung und die Übertragungsrechte wird das Entgelt nicht aufgeteilt und fällt unter Art. 17 Abs. 1 Satz 3.

Auch Wiederholungshonorare, die Schauspieler für eine nochmalige Ausstrahlung erhalten, unterliegen nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 der uneingeschränkten Besteuerung im Quellenstaat.

Eine Aufteilung des Besteuerungsrechts (z.B. durch Schätzung) ist nicht vorzunehmen,...

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