(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 sind Hochschullehrer oder Lehrer, die in einem Vertragstaat ansässig sind und die sich auf Einladung der Regierung des anderen Vertragstaates oder einer Universität oder anderen anerkannten Lehranstalt dieses anderen Vertragstaates für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit oder zwecks Forschungsarbeiten im öffentlichen Interesse an einer solchen Universität oder anderen anerkannten Lehranstalt in diesen anderen Staat begeben, sind dort von der Steuer auf ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit befreit, vorausgesetzt, daß sie diese Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates beziehen.
(2) Ist eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begibt, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit:
a) |
hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und, |
b) |
während der Dauer von höchstens fünf Jahren, hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 6 000 DM oder deren Gegenwert in der Währung von Trinidad und Tobago je Kalenderjahr für Arbeit, die sie in dem anderen Staat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen. |
(3) Ist eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begibt, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, an dem die Regierung eines Vertragstaates beteiligt ist, vorübergehend auf, so ist sie während der Dauer von höchstens zwei Jahren vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich:
a) |
dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums; |
b) |
aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und |
c) |
aller Vergütungen bis zu 6 000 DM oder deren Gegenwert in der Währung von Trinidad und Tobago je Kalenderjahr für Arbeit, die sie in diesem anderen Staat ausübt, sofern die Arbeit zu ihrem Studium, ihrer Forschung oder ihrer Ausbildung gehört. |